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Anders reisen: Verantwortung übernehmen

Im forum anders reisen haben sich über 100 Reiseveranstalter zusammengeschlossen, die sich für einen nachhaltigen Tourismus engagieren. Alles Spezialisten, die ihre Reisen umweltfreundlich und sozialverträglich gestalten. Unser Name steht für besondere Reiseerlebnisse, die sich am Menschen und an der Umwelt orientieren.

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        Reallatino Tours

        Reallatino Tours
        Otto-Schill-Straße, 1
        04109 Leipzig
        Deutschland
        Tel.: (0)341 23 10 65 93
        E-Mail:

        Reisebedingungen Reallatino Tours

        Wir sind bemüht, unseren Reiseteilnehmern vor, während und nach der Reise bestmöglichen Service zu bieten, denn zufriedene Kun-den sind die Voraussetzung dafür, dass Reallatino Tours bestehen kann.
        Die nachfolgenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen der §§ 651a bis 651y BGB und der Art. 250 und 252 EG-BGB und sollen auch im Interesse unserer Kunden die Verantwortungsbereiche abgren-zen und zu einer erfolgreichen Reise beitragen.
        In den nachfolgenden Reisebedingungen wird der Reiseveranstalter Reallatino Tours mit RLT abgekürzt oder „Reiseveranstalter“ genannt.
        Mit der Reiseanmeldung erklärt sich der Reisende mit folgenden Bedingungen einverstanden:

        1.Abschluss eines Reisevertrages
        Der Kunde ist vor seiner Vertragserklärung über Art und Umfang der Reise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu informieren. Mit der Reiseanmeldung erteilt der Kunde gegenüber RLT einen verbindlichen Buchungsauftrag.
        Die Anmeldung bedarf keiner bestimmten Form. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtun-gen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
        Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung von RLT zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
        Unmittelbar nach Vertragsabschluss wird RLT dem Kunden die Reisebestätigung zu-senden, die den Vorgaben des Art. 250 § 6 EGBGB entsprechen.
        Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von RLT vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber RLT erklärt.

        1.1. Sonderfall Vermittlung
        Vermittelt RLT ausdrücklich in fremdem Namen Reiseprogramme anderer Reiseveranstalter oder einzelner Fremdleistungen wie Flüge, Schiffsreisen, Mietwagen usw. im Zusammenhang mit der Reise, so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners. Bei Vermittlung haftet RLT nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.

        2. Bezahlung
        Zahlungen auf den Reisepreis dürfen nur ge-gen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 r BGB verlangt werden. Dabei werden dem Reisenden der Name und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar verständlich und in hervorgehobener Weise übermittelt. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reise-preises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Nach Eingang der Restzahlung werden die Reiseunterlagen versendet.
        Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24h dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EURO nicht übersteigt.
        Für von RLT vermittelte Fremdleistungen, die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, gelten die Zahlungsbedingungen der jeweiligen Leistungsträger.
        Die Bezahlung der Reise durch den Kunden erfolgt per Banküberweisung.
        Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist RLT nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.2 zu verlangen.
        Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch RLT.
        Bei Überzahlungen des Reisepreises durch den Kunden, die eine Erstattung des zu viel gezahlten Betrages durch RLT erforderlich machen, wird dafür von RLT eine Bearbeitungsgebühr von 10 € zusätzlich Kosten der Banküberweisung erhoben.

        3. Leistungen und Leistungsbeschreibungen
        Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in der Reisebestätigung. Die dort enthaltenen Angaben sind für RLT bindend.
        Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbind-lich, wenn sie von RLT ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flüge, sind keine eigenen Leistungen von RLT. Sofern solche Fremdleistungen als verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB vermittelt werden, wird der Kunde entsprechend den vorgegebenen Informationspflichten gesondert unterrichtet.
        Die Angaben in den mit den Reiseunterlagen verschickten Zielgebietsinformationen zur jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise plötzlich ändern können, kann für die aktuelle Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.

        4. Leistungs- und Preisänderungen

        4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten In-halt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von RLT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
        Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. RLT ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen vor Reisebeginn unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RLT eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten. Ist die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig oder mit geringeren Kosten verbunden, ist der Reisepreis entsprechend zu mindern.

        4.2. RLT ist berechtigt, den bestätigten Reise-preis zu erhöhen, sofern die Erhöhung unmittelbar aus einer nach Vertragsabschluss erfolgten
        a) Änderung des Preises für die Personenbeförderung aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger
        b) einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
        c) oder einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Hafen- oder Flughafengebühren, Touristenabgaben, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Aufenthaltsgebühren)
        erfolgt und für RLT unvorhersehbar war.
        Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Preises verlangen, sofern sich nach Vertragsabschluss eine Senkung der unter 4.2. a-c aufgeführten Positionen ergibt und diese zu niedrigeren Kosten für RLT führen.
        Soweit RLT dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungsbetrag abgezogen werden. Auf Verlangen des Kunden sind diese Verwaltungskosten nachzuweisen.

        4.3. RLT muss dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich unter Mitteilung auf die Berechtigung mitteilen.

        4.4. Preiserhöhungen über 8% kann RLT nur dann verlangen, wenn er den Kunden zusammen mit der mitgeteilten Preiserhöhung anbietet, die Preiserhöhung innerhalb einer zu benennenden Frist zu akzeptieren oder kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. In dieser Mitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass die Preiserhöhung als vereinbart gilt, wenn der Kunde nicht ausdrücklich innerhalb der genannten Frist den Rücktritt erklärt.

        4.5 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.

        5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

        5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RLT. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

        5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
        Reisebedingungen
        Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.
        Bei Rücktritt des Kunden hat RLT bis zum Versand der Stornorechnung ein Wahlrecht zwischen der konkret ermittelten angemessenen Entschädigung (§ 651h Abs. 2 BGB) und der nachstehenden pauschalisierten Entschädigung. Die einmal getroffene Auswahl kann RLT nur mit Einverständnis des Kunden ändern. Wird die pauschalisierte Entschädigung gewählt, so gelten
        folgende pauschale Entschädigungen:
        bis 30. Tag vor Reiseantritt:
        20 % des Gesamtpreises
        vom 29.- 22. Tag vor Reiseantritt:
        30 % des Gesamtpreises
        vom 21.- 15. Tag vor Reiseantritt:
        50 % des Gesamtpreises
        vom 14. -7. Tag vor Reiseantritt:
        60 % des Gesamtpreises
        vom 6.- 4. Tag vor Reiseantritt:
        70 % des Gesamtpreises
        ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise:
        80 % des Gesamtpreises
        Die Berechnung des Entschädigungsbetrages erfolgt entsprechend des Zeitpunktes des Zugangs der schriftlichen Reiserücktrittserklärung und prozentual aus dem Gesamt-preis des betreffenden Kunden.
        RLT ist auf Verlangen des Kunden unabhängig von der gewählten Entschädigungsvariante verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Bei Auftreten unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Zielgebiet kann der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 651h, Abs.3 BGB auch ganz entfallen.
        Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.

        5.3. Für von RLT vermittelte Fremdleistungen, die ausdrücklich im fremden Namen ver-mittelt werden, gelten die Stornobedingungen der jeweiligen Leistungsträger, die in der entsprechenden separaten Buchungsbestätigung aufgeführt werden.

        5.4 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft o-der der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist RLT berechtigt, ein angemessenes Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben.
        Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.

        5.5 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichti-gung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Ein-tritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
        Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

        5.6. Dem Kunden wird empfohlen, eine Reiserücktrittskosten- bzw. eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen. Diese können entsprechend der vereinbarten Bedingungen Storno- und sonstige Kosten abdecken, die wegen einer vor oder nach Reisebeginn erklärten Reiserücktritts oder Reiseabbruchs entstehen.

        6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
        Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge von vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, nicht zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.

        7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
        Der Reiseveranstalter kann ohne zur Ent-schädigung des Reisenden verpflichtet zu sein in folgenden Fällen vor Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

        7.1. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag spätestens
        a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
        b) 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
        c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen zurücktreten.


        7.2. Vor Reisebeginn kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.
        In den Fällen von 7.1. und 7.2. ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis werden den Kunden innerhalb von 14 Tagen erstattet.

        7.3. Ohne Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Umfang vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss jedoch den Wert der er-sparten Aufwendungen sowie diejenigen Vor-teile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

        8. Aufhebung des Vertrages wegen außer-gewöhnlicher Umstände
        Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringen-den Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von bei-den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.

        9. Haftung des Reiseveranstalters

        9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
        (1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
        (2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
        (3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
        (4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

        9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

        10. Gewährleistung

        10.1. Abhilfe
        a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
        b) Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mangelanzeige und kann der Reiseveranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen, verliert der Reisende seine Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz nach § 651m und § 651n BGB.
        c) Der Reisende kann die Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen sowohl beim Reiseveranstalter bzw. dessen Vertretern vor Ort als auch beim Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde, abgeben. Der Reisevermittler ist verpflichtet, die Mitteilungen des Reisenden an den Reiseveranstalter weiter-zuleiten, aber er ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
        d) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, ist der Reisende berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Erforderlich und
        erstattungsfähig sind angemessene Aufwendungen.

        10.2. Minderung des Reisepreises
        a) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
        b) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel rechtzeitig anzuzeigen.

        10.3. Kündigung des Vertrages
        Wird eine Reise infolge eines Mangels erherblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweck-mäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.

        10.4. Schadensersatz
        Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise wurde entweder vom Reisenden oder unvorhersehbar bzw. unvermeidbar von einem an der Leistungserbringung unbeteiligten Dritten verschuldet. Schadensersatz ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Mangel auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht.

        11. Beschränkung der Haftung
        11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, und die nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reise-preis beschränkt. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinausgeht.

        11.2. Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

        11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt o-der ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Im Übrigen sind Zahlungen, die der Reisende für gleiche Ereignisse aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen von Leistungsträgern erhalten hat (z.B. Entschädigungen nach der Fluggastrechte-VO) auf Zahlungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter anzurechnen. Das gilt entsprechend auch im umgekehrten Sinne.

        11.4 Weitere Haftungsbeschränkungen können sich nach deutschem Recht gemäß §651p BGB, aus internationalen Abkommen oder auf beruhender gesetzlicher Vorschriften ergeben.

        11.5 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den entsprechenden Internationalen Abkommen (insbesondere dem Montrealer Übereinkommen). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

        11.6 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschal-reise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet RLT nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.6 genannten Grundsätzen beschränkt.

        12. Mitwirkungspflicht

        12.1 Der Reisende sollte im eigenen Interesse die ihm überlassenen Informationsmaterialien und Buchungsunterlagen zur Kenntnis nehmen und überprüfen. Abweichungen von den von ihm beabsichtigten Leistungen o-der Fehler in den Vertragsdaten sind unverzüglich zu beanstanden. Anderenfalls werden diese spätestens mit der Leistung der Anzahlung akzeptiert und Vertragsinhalt.

        12.2 Der Reisende hat bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

        12.3 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, so-fern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfe-verlangen an den Reiseveranstalter an des-sen Sitz oder an den Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde, zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.

        12.4 Bei Flugreisen sind nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden inner-halb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden. Der Reisende hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Vorgaben der Fluggesellschaften zu beachten, um den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten.

        13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
        Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

        14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

        14.1 Der Reiseveranstalter hat den Reisen-den über allgemeine Pass- und Visaerforder-nisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa vor Vertragsabschluss zu unterrichten.

        14.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang not-wendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

        14.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vor-schriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vor-schriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuld-hafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

        14.4 Dem Reisenden wird dringend empfohlen, die entsprechenden Bestimmungen und Vorgaben sowie die eigenen Dokumente vor Reiseantritt nochmals zu überprüfen.

        15. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
        Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.
        Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Reiseveranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
        Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Reiseveranstalters oder unter https://ec.europa.eu/trans-port/modes/air/safety/air-ban_de (den dorti-gen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

        16. Streitbeilegungsverfahren
        RLT nimmt nicht an Streitbeilegungsverfah-ren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist dazu auch nicht gesetzlich verpflichtet.

        17. Sonstiges
        Ergänzend zu den AGB von RLT geltend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§651a ff. BGB, soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.

        18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
        Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen RLT und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht.
        Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz des Reiseveranstalters. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
        Reiseveranstalter: Reallatino Tours
        Inhaber: Fred Becker
        Otto-Schill-Straße 1
        04109 Leipzig
        Deutschland
        Tel. (0341) 23 10 65 93

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