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Über uns

Anders reisen: Verantwortung übernehmen

Im forum anders reisen haben sich über 100 Reiseveranstalter zusammengeschlossen, die sich für einen nachhaltigen Tourismus engagieren. Alles Spezialisten, die ihre Reisen umweltfreundlich und sozialverträglich gestalten. Unser Name steht für besondere Reiseerlebnisse, die sich am Menschen und an der Umwelt orientieren.

REISEPERLEN 2023

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        SAPIO Kulinarische Entdeckungsreisen

        CSR Siegel
        SAPIO Kulinarische Entdeckungsreisen
        Reichenberger Str. 109
        10999 Berlin
        Deutschland
        Tel.: 030 255 629 35
        Fax: 030 255 629 36


        SAPIO veranstaltet kulinarische Entdeckungsreisen für Menschen mit Interesse an gutem Essen und Trinken, Landwirtschaft, Natur und Kultur.

        Wir bieten Essen in Familien, Kochkurse bei Muttern, Besuche ausgewählter Produzenten, eingebettet in fachkundige Erklärungen, Wanderungen, bei denen Sie Geologie, Flora und Fauna aus der Nähe erleben – und abends eine gute Flasche Wein.

        Sie reisen mit Gleichgesinnten in einem kleinen Kreis am Austausch interessierter Menschen, mit denen Sie die Passion für Kochen, Essen und guten Wein teilen. Auf den Reisen gibt es ein breites Angebot von Aktivitäten, die Sie nach Lust und Laune nutzen oder auch für sich etwas anderes machen.

        Oder Sie gestalten nach Ihren persönlichen Wünschen mit professioneller Beratung Ihre individuelle Reise mit Winzerbesuchen, Kochkursen und vielem mehr.

        Auch können Sie nur Ihre Übernachtungen bei uns buchen – mit dem Vorteil, dass diese von uns handverlesen sind und Sie dort wie Freunde empfangen werden.

        Reisen ist unsere Leidenschaft. Für die wir auch Verantwortung übernehmen. Wir setzen uns deshalb aktiv für nachhaltigen Tourismus ein. Das bedeutet, den Interessen aller Beteiligten gerecht zu werden, die lokale Wirtschaft zu fördern, ökologisch und sozial verantwortlich zu handeln. Lesen Sie dazu mehr in unseren Reisekriterien.

        Und zuletzt: Unsere Kulinarischen Entdeckungsreisen sind Kulturreisen. Cultura in seiner ursprünglichen Bedeutung heißt Land bearbeiten, den Boden kultivieren, eine Region lebbar machen. Kultur beginnt und endet mit dem Essen. Das liegt uns am Herzen. ​

        Liebe Reisegäste, bitte lesen Sie die nachfolgenden Reisebedingungen sorgfältig durch.
        Sie ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen und regeln die Vertragsbeziehung zwischen
        Ihnen als Kunden und uns als Reiseveranstalter. Wir sichern Ihnen zu, dass wir unsere
        ganze Erfahrung und Arbeitskraft einsetzen, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und
        Ihnen eine schöne und sorgenfreie Zeit zu ermöglichen.

        Allgemeine Reisebedingungen

        1. Abschluss des Reisevertrages
        1.1 Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie (im Folgenden: Kunde) uns (im Folgenden:
        Reiseveranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der
        Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise in der Reiseausschreibung
        und diesen Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann
        mündlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (Internet, EMail)
        erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf
        geführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine
        eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und
        gesonderte Erklärung bei der Anmeldung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der
        Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter zustande. Nach Vertragsabschluss wird
        der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.
        B. als Anhang einer E-Mail) als Bestätigung des Vertrages aushändigen, in Papierform
        nur nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

        1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
        neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für 10 Tage
        gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch
        ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung der Anzahlung oder Restzahlung)
        annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
        zustande.

        2. Zahlungen
        2.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung sowie, bei Pauschalreisen, des
        Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises fällig,
        die innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Sie wird auf den
        Gesamtreisepreis angerechnet.

        2.2 Die Restzahlung auf den Reisepreis muss unaufgefordert 21 Tage vor Reiseantritt
        beglichen sein, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr
        nach nachstehender Ziffer 6 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert beim
        Reiseveranstalter eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist
        deren Gutschrift beim Reiseveranstalter.

        2.3 Die Zahlungen müssen ohne Abzüge beim Reiseveranstalter eingehen, mögliche
        Bankgebühren gehen zu Lasten des Kunden.

        2.4 Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht
        bezahlt, ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB)
        und den Kunden mit Rücktrittskosten nach nachstehender Ziffer 4 zu belasten, sofern der
        Kunde nicht ein Recht hatte, die Zahlung zu verweigern.

        3. Leistungen, Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
        3.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung
        in dem jeweiligen Detailprogramm zur Reise bzw. aus deren Internetausschreibung und
        der Reisebestätigung an den Kunden.

        3.2 Der Veranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen
        als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den
        Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und
        Glauben herbeigeführt werden. Der Veranstalter hat den Kunden auf einem dauerhaften
        Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die
        Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen
        entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

        3.3 Kann der Veranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen
        Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der
        Reiseleistungen (Art. 250 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen
        Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so kann der
        Veranstalter dem Kunden die entsprechende Leistungsänderung anbieten und verlangen,
        dass der Kunde innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein
        muss, (1) das Angebot zur Leistungsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom
        Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen Vertragsänderung kann nicht nach
        Reisebeginn unterbreitet werden.

        3.4 Der Veranstalter kann dem Kunden in seinem Angebot nach der vorstehenden Ziffer

        3.3 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten,
        über die er den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

        3.5 Nach dem Ablauf der vom Veranstalter nach der vorstehenden Ziffer 3.3 bestimmten
        Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen.

        3.6 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB
        entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB
        bleiben unberührt. Nimmt der Kunde das Angebot zur Vertragsänderung oder zur
        Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Reise im Vergleich zur ursprünglich
        geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m BGB
        entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Veranstalter mit
        geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Abs. 2
        BGB entsprechend anzuwenden.

        4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
        4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird dem
        Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

        4.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den
        Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann vom Kunden jedoch eine
        angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach
        dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu
        erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu erwartenden
        Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Pauschaliert kann der
        Veranstalter daher eine Entschädigungspauschale in Prozent des Reisepreises je nach
        Rücktrittszeitpunkt des Kunden wie folgt verlangen:

        bis zum 45. Tag vor Reiseantritt: 20%
        ab 44. Tag bis 30. Tag vor Reiseantritt: 30%
        ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt: 50%
        ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt: 55%
        ab 14. Tag bis 8. Tag vor Reiseantritt: 60%
        ab 7. Tag bis 2. Tag vor Reiseantritt: 90%
        1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt: 95%

        Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung beim
        Reiseveranstalter.

        Dem Kunden ist es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm ein Schaden
        überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der jeweiligen Pauschalen
        entstanden ist. Ist der Veranstalter infolge eines Rücktritts zu einer Rückerstattung
        verpflichtet, so hat er unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem
        Rücktritt des Kunden Rückzahlung an diesen zu leisten. Der Reiseveranstalter empfiehlt
        seinen Kunden den Abschluss eine Reiserücktrittskosten-Versicherung.

        4.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 4.2 kann der Veranstalter keine Entschädigung
        verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
        außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die
        Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich negativ beeinträchtigen.
        Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der
        Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten
        vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

        4.4 Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen (z.B. Änderungen
        hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft) nach Vertragsabschluss
        besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich, kann der Veranstalter ein Umbuchungsentgelt
        von 25 Euro pro Buchungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche, die später als 45 Tage
        vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur
        nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß vorstehender Ziffer 4.2 und
        gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Der Kunde kann jederzeit
        nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die genannte Pauschale durch
        die Umbuchung entstanden ist.

        4.5 Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer
        angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail)
        erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
        eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter nicht später
        als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten
        widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt
        ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde dem Veranstalter als
        Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
        Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und
        soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden einen
        Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten
        entstanden sind.

        5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
        Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter ordnungsgemäß
        angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen,
        die von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden
        auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.

        6. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
        Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der zur Reise angegebenen Mindestteilnehmerzahl
        vom Vertrag zurücktreten, wenn diese in der Reiseausschreibung ausdrücklich
        genannt wurde sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem
        Kunden spätestens zugegangen sein muss, angegeben wurde und er in der Reisebestätigung
        beide Angaben ebenfalls deutlich angibt und dort auf diese Angaben in der Reiseausschreibung
        nochmals verweist. Ein Rücktritt ist vom Veranstalter bis spätestens 28
        Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Tritt der
        Veranstalter vom Vertrag zurück, so verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
        Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich und
        spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Veranstalters zurückerstattet.

        7. Kündigung durch den Reiseveranstalter wegen Störung der Reise
        Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter
        nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des
        Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer
        Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der
        Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der
        Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter
        Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er
        aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
        Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

        8. Obliegenheiten des Kunden, Mängelanzeige, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden
        8.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter
        der unten genannten Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des
        Reiseveranstalters anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu
        ersuchen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige
        nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m
        BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu
        verlangen.

        8.2 Verlangt der Kunde Abhilfe, hat der Veranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er
        kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des
        Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit
        unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe
        schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

        8.3 Kann der Veranstalter die Beseitigung des Mangels nach vorstehender Ziffer 8.2
        verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der
        Veranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben diese
        Ersatzleistungen zur Folge, dass die Reise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten
        nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Veranstalter dem
        Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die
        Angemessenheit richtet sich nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB. Sind die Ersatzleistungen
        nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom
        Veranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der
        Kunde die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Veranstalter
        außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Abs. 2 und 3 BGB mit der
        Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Kunden nicht ankommt.

        8.4 Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den
        Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine ihm vom
        Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
        Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter
        verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag
        gekündigt, so behält der Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung
        der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten
        Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben
        unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der
        Anspruch des Veranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete
        Zahlungen sind dem Kunden vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter ist
        verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu
        treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasste,
        unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte
        Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten
        für die Rückbeförderung fallen dem Veranstalter zur Last.

        8.5 Bei auftretenden Mängeln ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen
        Schadensminderungspflicht mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

        8.6 Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Ansprüche des Kunden mit Wirkung gegen den
        Veranstalter anzuerkennen.

        8.7 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies
        gilt nicht unter Familienangehörigen.

        9. Pass- und Visaerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
        9.1 Veranstalter informiert den Kunden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse
        des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa
        sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen
        und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

        9.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
        Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
        Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat
        seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und
        Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

        9.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen
        Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein
        Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den
        Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu
        beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser
        Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen
        eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.

        10. Informationenpflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
        Der Veranstalter ist gem. EU-VO Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Kunden über die
        Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher, im Rahmen der gebuchten
        Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht
        bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss der
        Veranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung
        wahrscheinlich durchführen wird / werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich
        Kenntnis dieser Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem
        Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss der
        Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle
        angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie
        möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste der EU (Black List) ist
        auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf
        einsehbar.

        11. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
        11.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die keine Körperschäden
        sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist pro Reise und Kunden auf den
        dreifachen Reisepreis beschränkt. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
        Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung für Schäden, die keine
        Körperschäden sind, und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist die Haftung des
        Veranstalters ebenfalls auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde
        beschränkt.

        11.2 Die in der vorstehenden Ziffer 11.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht
        für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von
        Reisegepäck gegeben sind.

        11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
        Sachschäden, im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
        vermittelt werden (z.B. Ballonflüge, optionale Besteigung des Stromboli) wenn diese
        Leistungen nicht Teil der Reiseausschreibung sind und auf expliziten Wunsch des
        Kunden vermittelt werden oder wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und in
        der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
        Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den
        Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

        12. Datenschutz
        Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Veranstalter zur Verfügung stellt,
        werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung
        oder Beendigung des Reisevertrages und die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der
        Veranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
        die Bestimmungen des BDSG ein. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine
        gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern oder löschen
        zu lassen. Mit einer Nachricht per Post an die unten genannte Adresse oder E-Mail an
        info@sapio.de kann der Kunde der Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung,
        Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe der Daten des Kunden
        an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.

        13. Schlussbestimmungen
        13.1 Auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter wird
        ausschließlich deutsches Recht angewandt. Dies gilt auch für das gesamte
        Rechtsverhältnis. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
        Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

        13.2 Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des
        öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
        Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
        Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
        Veranstalters vereinbart.

        13.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
        zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten bereit, die der
        Kunde unter http://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Der Veranstalter nimmt an einem
        Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist auch
        nicht verpflichtet, an solchen Verfahren teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren
        existiert nicht.

        Reiseveranstalter:

        SAPIO Kulinarische Entdeckungsreisen
        Inhaber: Philipp Boecker
        Reichenberger Str. 109
        10999 Berlin
        Tel. 030 255 629 35
        Fax 030 255 629 36
        Notfallnummern: Deutschland 0172 2942576 Italien 0039 340 9782233
        E-Mail: info@sapio.de
        Web: www.sapio.de
        USt-IdNr. DE245999544
        Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
        Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Europäische Reiseversicherung AG,
        Rosenheimer Str. 116, 81669 München
        Räumlicher Geltungsbereich: weltweit
        Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung.

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