Liebe Reisegäste, bitte lesen Sie die nachfolgenden Reisebedingungen sorgfältig durch.
Sie ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen und regeln die Vertragsbeziehung zwischen
Ihnen als Kunden und uns als Reiseveranstalter. Wir sichern Ihnen zu, dass wir unsere
ganze Erfahrung und Arbeitskraft einsetzen, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und
Ihnen eine schöne und sorgenfreie Zeit zu ermöglichen.
Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie (im Folgenden: Kunde) uns (im Folgenden:
Reiseveranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der
Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise in der Reiseausschreibung
und diesen Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann
mündlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (Internet, EMail)
erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf
geführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung bei der Anmeldung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der
Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter zustande. Nach Vertragsabschluss wird
der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.
B. als Anhang einer E-Mail) als Bestätigung des Vertrages aushändigen, in Papierform
nur nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für 10 Tage
gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch
ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung der Anzahlung oder Restzahlung)
annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande.
2. Zahlungen
2.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung sowie, bei Pauschalreisen, des
Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises fällig,
die innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Sie wird auf den
Gesamtreisepreis angerechnet.
2.2 Die Restzahlung auf den Reisepreis muss unaufgefordert 21 Tage vor Reiseantritt
beglichen sein, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr
nach nachstehender Ziffer 6 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert beim
Reiseveranstalter eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist
deren Gutschrift beim Reiseveranstalter.
2.3 Die Zahlungen müssen ohne Abzüge beim Reiseveranstalter eingehen, mögliche
Bankgebühren gehen zu Lasten des Kunden.
2.4 Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht
bezahlt, ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB)
und den Kunden mit Rücktrittskosten nach nachstehender Ziffer 4 zu belasten, sofern der
Kunde nicht ein Recht hatte, die Zahlung zu verweigern.
3. Leistungen, Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
3.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung
in dem jeweiligen Detailprogramm zur Reise bzw. aus deren Internetausschreibung und
der Reisebestätigung an den Kunden.
3.2 Der Veranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen
als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt werden. Der Veranstalter hat den Kunden auf einem dauerhaften
Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die
Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen
entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
3.3 Kann der Veranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen
Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der
Reiseleistungen (Art. 250 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen
Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so kann der
Veranstalter dem Kunden die entsprechende Leistungsänderung anbieten und verlangen,
dass der Kunde innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein
muss, (1) das Angebot zur Leistungsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom
Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen Vertragsänderung kann nicht nach
Reisebeginn unterbreitet werden.
3.4 Der Veranstalter kann dem Kunden in seinem Angebot nach der vorstehenden Ziffer
3.3 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten,
über die er den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
3.5 Nach dem Ablauf der vom Veranstalter nach der vorstehenden Ziffer 3.3 bestimmten
Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen.
3.6 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB
entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB
bleiben unberührt. Nimmt der Kunde das Angebot zur Vertragsänderung oder zur
Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Reise im Vergleich zur ursprünglich
geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m BGB
entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Veranstalter mit
geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Abs. 2
BGB entsprechend anzuwenden.
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird dem
Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann vom Kunden jedoch eine
angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach
dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu
erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu erwartenden
Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Pauschaliert kann der
Veranstalter daher eine Entschädigungspauschale in Prozent des Reisepreises je nach
Rücktrittszeitpunkt des Kunden wie folgt verlangen:
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt: 20%
ab 44. Tag bis 30. Tag vor Reiseantritt: 30%
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt: 50%
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt: 55%
ab 14. Tag bis 8. Tag vor Reiseantritt: 60%
ab 7. Tag bis 2. Tag vor Reiseantritt: 90%
1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt: 95%
Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter.
Dem Kunden ist es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm ein Schaden
überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der jeweiligen Pauschalen
entstanden ist. Ist der Veranstalter infolge eines Rücktritts zu einer Rückerstattung
verpflichtet, so hat er unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem
Rücktritt des Kunden Rückzahlung an diesen zu leisten. Der Reiseveranstalter empfiehlt
seinen Kunden den Abschluss eine Reiserücktrittskosten-Versicherung.
4.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 4.2 kann der Veranstalter keine Entschädigung
verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die
Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich negativ beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der
Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.4 Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen (z.B. Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft) nach Vertragsabschluss
besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich, kann der Veranstalter ein Umbuchungsentgelt
von 25 Euro pro Buchungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche, die später als 45 Tage
vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur
nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß vorstehender Ziffer 4.2 und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Der Kunde kann jederzeit
nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die genannte Pauschale durch
die Umbuchung entstanden ist.
4.5 Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer
angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail)
erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter nicht später
als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt
ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde dem Veranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und
soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden einen
Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten
entstanden sind.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter ordnungsgemäß
angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen,
die von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden
auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.
6. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der zur Reise angegebenen Mindestteilnehmerzahl
vom Vertrag zurücktreten, wenn diese in der Reiseausschreibung ausdrücklich
genannt wurde sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem
Kunden spätestens zugegangen sein muss, angegeben wurde und er in der Reisebestätigung
beide Angaben ebenfalls deutlich angibt und dort auf diese Angaben in der Reiseausschreibung
nochmals verweist. Ein Rücktritt ist vom Veranstalter bis spätestens 28
Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Tritt der
Veranstalter vom Vertrag zurück, so verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich und
spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Veranstalters zurückerstattet.
7. Kündigung durch den Reiseveranstalter wegen Störung der Reise
Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter
nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer
Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der
Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter
Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er
aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
8. Obliegenheiten des Kunden, Mängelanzeige, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden
8.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter
der unten genannten Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des
Reiseveranstalters anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu
ersuchen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige
nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m
BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu
verlangen.
8.2 Verlangt der Kunde Abhilfe, hat der Veranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er
kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des
Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe
schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
8.3 Kann der Veranstalter die Beseitigung des Mangels nach vorstehender Ziffer 8.2
verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der
Veranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben diese
Ersatzleistungen zur Folge, dass die Reise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten
nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Veranstalter dem
Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die
Angemessenheit richtet sich nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB. Sind die Ersatzleistungen
nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom
Veranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der
Kunde die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Veranstalter
außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Abs. 2 und 3 BGB mit der
Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Kunden nicht ankommt.
8.4 Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den
Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine ihm vom
Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag
gekündigt, so behält der Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben
unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der
Anspruch des Veranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete
Zahlungen sind dem Kunden vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter ist
verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasste,
unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte
Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung fallen dem Veranstalter zur Last.
8.5 Bei auftretenden Mängeln ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen
Schadensminderungspflicht mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
8.6 Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Ansprüche des Kunden mit Wirkung gegen den
Veranstalter anzuerkennen.
8.7 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies
gilt nicht unter Familienangehörigen.
9. Pass- und Visaerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
9.1 Veranstalter informiert den Kunden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse
des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa
sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen
und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
9.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat
seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und
Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
9.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein
Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den
Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu
beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser
Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen
eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
10. Informationenpflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Veranstalter ist gem. EU-VO Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Kunden über die
Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher, im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht
bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss der
Veranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung
wahrscheinlich durchführen wird / werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich
Kenntnis dieser Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem
Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss der
Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle
angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie
möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste der EU (Black List) ist
auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf
einsehbar.
11. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
11.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die keine Körperschäden
sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist pro Reise und Kunden auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung für Schäden, die keine
Körperschäden sind, und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist die Haftung des
Veranstalters ebenfalls auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde
beschränkt.
11.2 Die in der vorstehenden Ziffer 11.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht
für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von
Reisegepäck gegeben sind.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden, im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ballonflüge, optionale Besteigung des Stromboli) wenn diese
Leistungen nicht Teil der Reiseausschreibung sind und auf expliziten Wunsch des
Kunden vermittelt werden oder wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und in
der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den
Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
12. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Veranstalter zur Verfügung stellt,
werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung
oder Beendigung des Reisevertrages und die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der
Veranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
die Bestimmungen des BDSG ein. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine
gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern oder löschen
zu lassen. Mit einer Nachricht per Post an die unten genannte Adresse oder E-Mail an
info@sapio.de kann der Kunde der Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung,
Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe der Daten des Kunden
an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter wird
ausschließlich deutsches Recht angewandt. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
13.2 Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des
öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Veranstalters vereinbart.
13.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten bereit, die der
Kunde unter http://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Der Veranstalter nimmt an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist auch
nicht verpflichtet, an solchen Verfahren teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren
existiert nicht.
Reiseveranstalter:
SAPIO Kulinarische Entdeckungsreisen
Inhaber: Philipp Boecker
Reichenberger Str. 109
10999 Berlin
Tel. 030 255 629 35
Fax 030 255 629 36
Notfallnummern: Deutschland 0172 2942576 Italien 0039 340 9782233
E-Mail: info@sapio.de
Web: www.sapio.de
USt-IdNr. DE245999544
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Europäische Reiseversicherung AG,
Rosenheimer Str. 116, 81669 München
Räumlicher Geltungsbereich: weltweit
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung.