1. Vorbemerkungen
1.1 An den Reisen des Reiseveranstalters nimmt der Kunde auf eigene Gefahr teil.
1.2 Der Reisende erklärt mit seiner Anmeldung verbindlich, dass er und alle Mitreisenden, die er anmeldet, über die zur Durchführung der Trekkingtour erforderliche Fitness verfügen und die für die Reise erforderlichen Vorkenntnisse (bspw. im Bergsteigen, Klettern etc.) vorweisen können.
2. Abschluss des Reisevertrages/Verpflichtung des Kunden
2.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage der Buchung sind die Reisebeschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eignen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
2.2 Für die Buchung, die telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Fax erfolgen kann, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
2.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (via Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die Onlinebuchung kann in folgenden Sprachen vorgenommen werden: Deutsch, Englisch
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (d.h. der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt (Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters bei Kunden zustande, die keiner besonderen Form bedarf und per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch unmittelbare entsprechende Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrags ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
3. Bezahlung
3.1 Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein übergeben wurde.
Bitte beachten Sie, dass Reisevermittler (Reisebüros) grundsätzlich von uns nicht zur Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis autorisiert sind.
Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
3.2 Leistet der Kunde, die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Nr. 5 dieser Bedingungen zu belasten (Stornogebühren).
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Angegebene Flug-, Transfer- und Fahrtzeiten sind Richtzeiten und stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung soweit erforderlich und dem Reisenden zumutbar.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich zu informieren.
4.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4.5. Preiserhöhung
Sofern die Reise vom Kunden länger als vier Monate vor vertraglichem Reisebeginn gebucht wurde, behält geoDiscovery Tours sich vor, gemäß den Bestimmungen des § 651a Abs. 4 und 5 BGB den vereinbarten Reisepreis aus folgenden Gründen und wie folgt zu ändern:
a) Preiserhöhungen sind zulässig wegen nach Vertragsschluss auftretender Erhöhung der Beförderungskosten, Erhöhung der Abgaben (wie z.B. Hafen- und Flughafengebühren) oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
b) Erhöhte Beförderungskosten werden sitzplatzbezogen weitergegeben, erhöhte Abgaben anteilig pro Person. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die konkrete Reise für geoDiscovery Tours verteuert.
Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, muss geoDiscovery Tours den Kunden unverzüglich informieren. Entsprechende Änderungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Kunde kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn geoDiscovery Tours in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot von geoDiscovery Tours anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung von geoDiscovery Tours gegenüber geoDiscovery Tours geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn ohne Angabe von Gründen von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der in Nr. 21 angegebenen Anschrift zu erklären. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären, per Brief, Fax oder E-Mail.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist und kein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vorgesehenen Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter wie folgt berechnet.
Die Rücktrittskosten betragen pro Kunde (für alle Reisen außer Reisen nach Bhutan):
bis zum 46. Tag vor Reisebeginn -> 20% des Gesamtreisepreises
ab 45. bis 30. Tag vor Reisebeginn -> 25 % des Gesamtreisepreises
ab 29. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn -> 35 % des Gesamtreisepreises
ab 14. Bis 7. Tag vor Reisebeginn -> 50 % des Gesamtreisepreises
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn und danach fallen 85 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
Für Bhutanreisen, Kirgistanreisen und Indienreisen gelten folgende Rücktrittskosten pro Kunde:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn -> 45 % des Gesamtreisepreises
ab 29. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn -> 55 % des Gesamtreisepreises
ab 14. bis 9. Tag vor Reisebeginn -> 65 % des Gesamtreisepreises
ab 8. bis 6. Tag vor Reisebeginn -> 75 % des Gesamtreisepreises
ab dem 5. Tag vor Reisebeginn und danach fallen 95 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
5.4 Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem im konkreten Einzelfall keiner oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Stellung eines Ersatzreisenden
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf § 651 b BGB wird verwiesen.
geoDiscovery Tours kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7. Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderung des Reistermins, Reiseziels, Ort des Reiseantritts, Unterkunft oder Beförderungsarten (Umbuchung) besteht nicht.
geoDiscovery Tours wird sich bemühen, soweit möglich Änderungswünsche möglich zu machen, Mehrkosten hat der Kunde dabei zu übernehmen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne gebuchte Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (wie z.B. abweichender Freizeitgestaltung, vorzeitiger Abreise) hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
9. Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reisebeschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b)In der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die spätere Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reisebeschreibung verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt eindeutig ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht mehr erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich vor seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
Bei einem Rücktritt aus oben genanntem Grund übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, die der Kunde außerhalb des Leistungsangebotes des Veranstalters bei Dritten gebucht/erworben hat.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters oder des Trekkingleiters vor Ort nachhaltig stört, sich seine Untauglichkeit (z.B. aus körperlichen oder psychischen Gründen) für die gebuchte Reise herausstellt, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vermögensvorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Einer vorherigen Abmahnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reisende seine Untauglichkeit zur Reiseteilnahme nicht rechtzeitig (wieder) herstellen kann.
11. Mängelanzeige
11.1 Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter zu dessen Sitz zur Kenntnis zu geben.
Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung und des Reiseleiters wird der Kunde mit den Reiseunterlagen unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Der Reiseveranstalter ist berechtigt in der Weise Abhilfe zu schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
11.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
11.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flügen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigungen binnen 7 Tagen und bei Verspätungen innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen, soweit die Beschädigung, Fehlleitung oder Verzögerung in Zusammenhang mit beim Reiseveranstalter gebuchten Leistungen steht.
11.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Tickets für Unterkunft oder Inlandsflüge) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
12. Beschränkung der Haftung
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden (Gesundheitsbeschädigung, Körperverletzung, Tod) sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich wäre.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen sowie dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wurden, wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reisveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum angegebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinwies-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation und auf eigene Rechnung oder von anderen dritten Personen selbständig am Urlaubsort angebotene und vor Ort vom Kunden gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Kunden und geoDiscovery Tours; für solche Leistungen übernimmt geoDiscovery Tours keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die geoDiscovery Tours in den Reiseausschreibungen lediglich als empfehlenswert/interessant vorschlägt.
12.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch geoDiscovery Tours gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
13. Buchung eines halben Doppelzimmers
13.1 Hat sich bei Buchung eines halben Doppelzimmers bis ca. vier Wochen vor Reiseantritt kein gleichgeschlechtlicher Zimmerpartner angemeldet, erhält der Kunde automatisch ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung oder ein Einzelzimmer. In diesem Fall berechnet der Reiseveranstalter 50 % des Einzelzimmerzuschlags. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, entweder kostenfrei auf eine andere Gruppenreise aus dem Angebot des Veranstalters umzubuchen oder die gebuchte Reise kostenlos zu stornieren.
13.2 Bei Buchungen innerhalb eines Monats vor Abreise berechnet der Veranstalter den vollen Einzelzimmerzuschlag, wenn kein Zimmerpartner zur Verfügung steht.
14. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist, Verjährung; Abtretungsverbot
14.1 Ansprüche wegen Reisemängeln nach den §§ 651c bis 651f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend zu machen (Ausschlussfrist). Maßgeblich ist der Eingang beim Reiseveranstalter.
14.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
14.3 Die Geltendmachung der Ansprüche kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend unter Ziffer 21 angegebenen Anschrift erfolgen.
14.4 Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
14.5 Die Anzeigepflichten gegenüber Fluggesellschaften und anderen Beförderungsbetrieben bleiben hiervon unberührt.
14.6 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen geoDiscovery Tours an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
15. Verjährung
15.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr, solche, die aus durch Reisemängel erlittene Körperschäden geltend gemacht werden, in zwei Jahren.
15.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
15.3 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
16. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Luftfahrtverordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaften den Flug durchführen werden, wird er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_en.htm
17. Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften
17.1 Der Reiseveranstalter hält für Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, in denen die Reise angeboten wird, Bestimmungen über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften auf seiner Homepage bereit und wird den Reisenden über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (wie z.B. Doppelstaatsangehörigkeit) vorliegen.
17.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter seinen Informationspflichten nicht, unzureichend oder falsch nachgekommen ist.
17.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17.4 Wir empfehlen, sich rechtzeitig über zusätzliche, d.h. die für die Einreise erforderlichen Impfungen hinaus sinnvolle Infektionsschutz- und Impfmaßnahmen, zu erkundigen. Informationen halten u.a. Gesundheitsämter, Ärzte und Tropenmediziner bereit.
18. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt durch den Reisenden oder den Reiseveranstalter
Zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt wird auf die gesetzlichen Vorschriften des § 651j BGB hingewiesen:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
19. Reiseversicherungen
Für die Teilnahme an unseren Reisen setzen wir das Bestehen von Auslandskrankenversicherungsschutz (inkl.Bergungskosten) für jeden einzelnen Mitreisenden voraus. Auf Verlangen ist dem Reiseveranstalter sowie dem Trekkingleiter vor Ort der Versicherungsnachweis vorzulegen.
Weiterhin weisen wir unsere Kunden darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen und dass eine Versicherung abgeschlossen werden kann, die die Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit deckt. Eine solche Versicherung sowie eine Reiserücktrittskostenversicherung können bspw. abgeschlossen werden bei der Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Straße 116, 81669 München, unter www.reiseversicherung.de/vrv/.
20. Rechtswahl, Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Die Anwendbarkeit zwingender Normen des Staates, in dem der Kunde bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt von dieser Rechtswahl unberührt.
Ist der Kunde/Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden Vlotho Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
21. Salvatorische Klausel/Schriftform
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die wirtschaftlich und rechtlich dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der ursprünglichen Regelung beabsichtigt haben.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Reisebedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Reisebedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
22. Anbieterkennzeichnung und ladungsfähige Anschrift/Impressum
Unsere Anschrift für Beanstandungen und alle anderen Willenserklärungen sowie unsere ladungsfähige Anschrift lautet:
geoDiscovery Tours
Inhaberin: Gülüstan Kolay
Waldhiererweg 6
D-83547 Babensham
Office: +49 (0) 8071 9206840
info@geodiscoverytours.com
www.geodiscoverytours.com
23. Nutzung der Internetseite: Haftung für Inhalte, Hyperlinks
Für die eigenen Inhalte unserer Seiten sind wir nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
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