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    Auf und Davon Reisen GmbH
    Mitglied Reisephilosopie Zusätzliches Kontakt

    Mitglied

    Die Idee, selbst Reisen zu veranstalten entstand, als wir 1992 mehrfach versuchten, für unsere eigenen Reisewünsche einen passenden Reiseveranstalter zu finden – damals leider vergeblich. Aus heutiger Sicht können wir sagen glücklicherweise, denn im Laufe der Jahre haben wir unsere Leidenschaft für das Reisen zu unserem Beruf gemacht.

    Nachdem wir gleich gesinnte Mitreisende gesucht und gefunden haben, besuchten wir schließlich mit unserer ersten eigenen Reisegruppe 1992 Tibet und 1993 Mustang in Nepal.

    Seitdem hat uns insbesondere Asien immer stärker fasziniert – mit seinen Landschaften, seinen Menschen deren Gastfreundschaft und Herzlichkeit - ein Schmelztiegel der Kulturen, Völker, Religionen und Sprachen.

    1998 haben wir zunächst die Einzelfirma Auf und Davon Reisen gegründet, aus der 2003 schließlich die Auf und Davon Reisen GmbH mit Jens Morawetz als Geschäftsführer hervorgegangen ist.

    Im Jahr 2003 haben wir die erste Teilzeitstelle besetzt und 2005 unsere erste Vollzeitmitarbeiterin angestellt. Inzwischen arbeiten wir in einem festen Team von 7 reiselustigen Kollegen, die stets auf der Suche nach neuen Ideen und Reisekonzepten sind, an unseren Katalogreisen arbeiten, unsere Reisen abwickeln und für unsere Reisegäste auch ausgefallene individuelle Reisen ausarbeiten und nach Wunsch zusammenstellen.

    Was in der Gründungsphase unseres Unternehmens mit Expeditionen und Trekkingtouren in Nepal und Tibet begann, ist in den vergangenen 20 Jahren stetig zu einem vielseitigen Angebot in nahezu alle Länder Asiens und inzwischen auch zu Reisen innerhalb von Europa, Afrika und Südamerika gewachsen. Die positive Resonanz und auch die vielen Ideen und Anregungen unserer Reisegäste haben uns immer wieder darin bestärkt, den Weg eines sanften Tourismus in kleinen individuellen Gruppen mit intensivem Kontakt zu den Menschen im Gastland und Einblicken in die jeweiligen Kulturen weiterzugehen und auszubauen.

    Reisephilosopie

    Reisen in kleinen Gruppen
    ...von 6 –12 (teilweise 15) Teilnehmern (Individualreisen bieten wir bereits ab 2 Teilnehmern zum Wunschtermin an), die unseren Reisegästen ein landesnahes Reisen mit individuellen Gestaltungsspielräumen, engem Kontakt zur Bevölkerung und authentischen Einblicken in die Kulturen unserer Gastländer ermöglichen – sind seit den Anfängen Grundsatz unserer Reisephilosophie und Teil unseres Reisekonzeptes. Wir möchten, dass Ihre Reise zu einem intensiven Erlebnis wird!

    Besondere Reiseerlebnisse
    ...erfahren Sie auf unseren Reisen auch abseits der üblichen Touristenpfade. Neben Highlights bauen wir in die meisten unsere Reisen kleine Besonderheiten ein, die unseren Blickwinkel auf das jeweilige Reiseland verändern, uns authentische Einblicke verschaffen und immer wieder unvergessliche Momente bescheren. Ob ein Gespräch mit einem Lama im Kloster in Bhutan, die Begleitung eines Dabbawalas in den Strassen von Bombay, der Kochabend bei einer einheimischen Familie in Indien oder Myanmar – oder das „leise Singen“ des Sandes in den Weiten der Wüste Gobi in der Mongolei – oft sind es sehr persönliche Eindrücke, die unsere Reiseerlebnisse unvergesslich machen.

    Qualität durch Spezialisierung
    Bei unserem Reiseprogramm beschränken wir uns bewusst Zielgebiete, mit denen wir uns auskennen, denn wir wollen nur das anbieten, was wir wirklich können und worauf wir uns in den vergangenen Jahren konzentriert haben, d.h. ausschließlich Regionen, die wir selbst gut kennen und für die wir vor Ort Partner gefunden haben, auf die wir uns absolut verlassen können. Unseren Partnern ist es genau wie uns ein Anliegen, dass der Besuch unserer Reisenden im jeweiligen Gastland zu einem unvergesslichen und intensiven Erlebnis wird.

    Einheimische einbeziehen
    Bewusst verzichten wir bei unseren Reisen darauf, deutsche Reiseleiter mit unseren Gästen auf den Weg zu schicken, da wir lieber einem Nepalesen, Tibeter oder Inder die Möglichkeit geben möchten, mit seiner Tätigkeit als Reiseleiter seine Familie zu ernähren. Deshalb arbeiten wir ausschließlich mit örtlichen Reiseleitern zusammen. Außerdem, wer kennt ein Land besser als die Menschen, die dort zu Hause sind und den direkten Kontakt herstellen können, um eine Brücke zu schlagen zur Kultur und den Menschen seiner eigenen Heimat?

    Bewusstsein fördern
    Ein wichtiges Anliegen ist uns daher auch das Bewusstsein, dass wir als Reisende Gäste in einem fremden Land sind und seinen Menschen, ihrer Kultur und Religion mit Respekt begegnen.

    Nachhaltig Reisen
    Als langjähriges Mitglied im forum anders reisen e. V. – dem Verband für nachhaltigen Tourismus in Deutschland fördern wir verträgliche Reisen, möchten positive Impulse und Anstöße für Entwicklungen in unseren Reiseländern geben, weitgehend im Einklang mit unserer Verantwortung für Natur, Umwelt und Menschen.

    Ressourcen schonen
    Mit unserem Schwerpunkt als Fernreiseveranstalter gibt es für die Anreise per Flugzeug meist keine Alternative. Daher bevorzugen wir für Fernziele in Asien eher längere Reisedauern von vielfach 3, zum Teil auch 4 Wochen, um den Trend immer attraktiver werdender Kurztrips nicht zu unterstützen. Vor Ort bevorzugen wir, wo auch immer möglich, den Landtransport. Wir verzichten weitgehend auf zusätzliche Inlandsflüge und legen unseren Reisegästen die auch vom „Erlebnisfaktor“ her wesentlich interessantere Alternative erdgebundener Transportmittel ans Herz.

    Zuverlässigkeit und Teamarbeit
    Mit den meisten Partnern in unseren jeweiligen Zielgebieten arbeiten wir seit unseren Gründungsjahren zusammen. Dabei sind inzwischen enge Vertrauensverhältnisse, zum Teil auch langjährige Freundschaften entstanden, so dass unsere gemeinsame Teamarbeit nicht nur Arbeit, sondern auch Spaß macht. Hieraus hat sich in den vielen Jahren unserer gemeinsamen Kooperation Vertrauen und Zuverlässigkeit entwickelt, auf die wir uns gegenseitig und auf die sich auch unsere Reisegäste verlassen können.

    Qualitätssicherung und Weiterentwicklung
    Wir arbeiten ständig an der Qualität und der Verbesserung unserer Reiseprogramme und freuen uns daher über die konstruktiven Verbesserungsvorschläge unserer Reisegäste und unserer Mitarbeiter, die wir gezielt und zeitnah versuchen umzusetzen. Vorrangig sind Sicherheitsaspekte und Weiterentwicklungen im Sinne unserer Unternehmensphilosophie.​

    Zusätzliches


    Kontakt

    Auf und Davon Reisen GmbH

    Augustastr. 7

    51643   Gummersbach

    Deutschland

    Telefon: 02261 50199-0

    reisen@auf-und-davon-reisen.de

    www.auf-und-davon-reisen.de

    Zu den Reiseangeboten

    Allgemeine Reisebedingungen für: Auf und Davon Reisen GmbH

    Pfeil

    Unsere Reisebedingungen 

    Sehr geehrte Kunden und Reisende,
    die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Auf und Davon Reisen GmbH, nachfolgend „AUD“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!


    1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
    1.1. Für alle Buchungswege gilt:
    a) Grundlage des Angebots von AUD und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von AUD für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
    b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von AUD nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von AUD zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
    c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von AUD herausgegeben werden, sind für AUD und die Leistungspflicht von AUD nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von AUD gemacht wurden.
    d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von AUD vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von AUD vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit AUD bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist AUD die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
    e) Die von AUD gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
    f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
    a) Mit der Buchung bietet der Kunde AUD den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
    b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch AUD zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird AUD dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
    1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
    a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von AUD erläutert.
    b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
    c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
    d) Soweit der Vertragstext von AUD im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
    e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde AUD den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
    f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
    g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. AUD ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
    h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von AUD beim Kunden zu Stande.
    i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. AUD wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
    1.4. AUD weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

    2. Bezahlung
    2.1. AUD und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, höchstens jedoch € 510;-, zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann.
    2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl AUD zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist AUD berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.

    3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
    3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von AUD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind AUD vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
    3.2. AUD ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
    3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von AUD gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von AUD gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
    3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte AUD für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Diffe-renzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

    4. Preiserhöhung; Preissenkung
    4.1. AUD behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
    a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
    b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
    c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
    sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
    4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern AUD den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
    4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
    a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann AUD den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann AUD vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    - Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann AUD vom Kunden verlangen.
    b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
    c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AUD verteuert hat.
    4.4. AUD ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für AUD führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von AUD zu erstatten. AUD darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die AUD tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. AUD hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
    4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
    4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von AUD gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von AUD gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

    5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
    5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber AUD unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
    5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert AUD den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann AUD eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von AUD unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
    5.3. AUD hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

    a) bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 %
    b) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %
    c) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
    d) vom 14. bis 08. Tage vor Reisebeginn 70 %
    e) vom 07. bis 01. Tag vor Reisebeginn 80 %
    f) bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises.
    5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, AUD nachzuweisen, dass AUD überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von AUD geforderte Entschädigungspauschale.
    5.5. AUD behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit AUD nachweist, dass AUD wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist AUD verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
    5.6. Ist AUD infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat AUD unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
    5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von AUD durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie AUD 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
    5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

    6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung AUD bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. AUD wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

    7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
    7.1. AUD kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
    a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von AUD beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
    b) AUD hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
    c) AUD ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    d) Ein Rücktritt von AUD später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
    7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

    8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
    8.1. AUD kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von AUD nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von AUD beruht.
    8.2. Kündigt AUD, so behält AUD den Anspruch auf den Reisepreis; AUD muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die AUD aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

    9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
    9.1. Reiseunterlagen
    Der Kunde hat AUD oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von AUD mitgeteilten Frist erhält.
    9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
    a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
    b) Soweit AUD infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
    c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von AUD vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von AUD vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an AUD unter der mitgeteilten Kontaktstelle von AUD zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von AUD bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
    d) Der Vertreter von AUD ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
    9.3. Fristsetzung vor Kündigung
    Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er AUD zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von AUD verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
    9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
    a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und AUD können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
    b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich AUD, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

    10. Beschränkung der Haftung
    10.1. Die vertragliche Haftung von AUD für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
    10.2. AUD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von AUD sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
    10.3. AUD haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von AUD ursächlich geworden ist.

    11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
    Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber AUD geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

    12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
    12.1. AUD informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
    12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist AUD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald AUD weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird AUD den Kunden informieren.
    12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird AUD den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
    12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von AUD oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von AUD einzusehen.

    13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
    13.1. AUD wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendi-gen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
    13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn AUD nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
    13.3. AUD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde AUD mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass AUD eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

    14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
    14.1. AUD weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass AUD nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für AUD verpflichtend würde, informiert AUD die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. AUD weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
    14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und AUD die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können AUD ausschließlich am Sitz von AUD verklagen.
    14.3. Für Klagen von AUD gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von AUD vereinbart.
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    Reiseveranstalter:
    Auf und Davon Reisen GmbH
    Geschäftsführer: Jens Morawetz
    Augustastr. 7 
    51643 Gummersbach
    Telefon: 02261 - 50199-0
    Telefax: 02261 - 50199-16
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