Allgemeine Geschäftsbedingungen von biss Aktivreisen
1. Abschluss des Reisevertrages: Mit der Anmeldung bietet der Kunde/ die Kundin (im folgenden „Kunde“ genannt) biss Aktivreisen (im folgenden „Reiseveranstalter“ genannt) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Katalog und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Anmeldebestätigung und übersendet den Reisepreis-Sicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert. Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann, und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
2. Zahlung: Nach Erhalt der Anmeldebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises pro Kunden fällig. Die Restzahlung des Reisepreises ist 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, und muss unaufgefordert beim Reiseveranstalter eingehen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim Reiseveranstalter. Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. innerhalb eines Monats vor Reisebeginn, ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig und an den Reiseveranstalter zu entrichten.
3. Leistungen: Umfang und Art der vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters in dem zur betreffenden Reise gehörigen Katalog bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Anmeldebestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden und der jeweiligen Anmeldebestätigung.
Bei Flugreisen informiert der Reiseveranstalter den Kunden in der Anmeldebestätigung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens.
4. Leistungs- und Preisänderungen: Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen oder Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Preisanpassungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Visa- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Anmeldebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde ohne Gebühren vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen: Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Der Reiseveranstalter kann eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen: bis zum 91. Tag vor Reiseantritt 10%, ab 90. Tag bis 45. Tag vor Reiseantritt 15%, ab 44. Tag bis 21. Tag vor Reiseantritt 25%. ab 20. Tag bis 11. Tag vor Reiseantritt 50%, ab 10. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises. Es steht dem Kunden stets frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der vom Reiseveranstalter berechneten Höhe entstanden ist. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25 Euro erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind. Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der Reiseveranstalter behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter auf den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter: Wird die in der Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter wird den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit, spätestens jedoch 28 Tage vor Reisebeginn, über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten. Der Reisepreis wird umgehend erstattet. Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung der Reise mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Reiseveranstalter den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dabei behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die der Reiseveranstalter aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7. Obliegenheiten und Kündigung des Kunden, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
8. Höhere Gewalt: Sofern die Reise infolge einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt (Naturkatastrophe, bürgerkriegsähnliche Zustände u.ä.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters und Haftungsbegrenzung: Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechtes. Er haftet nicht für Angaben in von ihm nicht hergestellten Prospekten der Leistungsträger. Die Haftung des Reiseveranstalters aus diesem Vertrag für Sachschäden ist pro Reise und Kunden insgesamt auf den Betrag von 4.100 Euro beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Sachschäden unter den genannten Voraussetzungen auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden hierauf berufen. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes oder einem der Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara oder des Montrealer Übereinkommens.
10. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften: Der Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige der EU über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum, zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er selbst die Verzögerung verschuldet hat.
11. Sonstiges: Sollte eine der hier genannten Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und des gesamten Reisevertrages hiervon unberührt. Der Reiseveranstalter kann nur an seinem Sitz verklagt werden. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Reiseveranstalter: biss Aktivreisen, Tilo Lamm & Sascha Hechler GbR, Fichtestr. 30, 10967 Berlin, Tel: 030 – 695 68 767, Fax: 030 – 694 18 51, info@biss-reisen.de