Über BUND-Reisen:Vor knapp 30 Jahren begann der Bund Naturschutz in Bayern e.V. geführte Gruppenreisen in Deutschland und Europa anzubieten, bei denen fachliche Aspekte und das intensive Naturerlebnis im Vordergrund standen. Diese Reisen richteten sich zunächst an Mitglieder.
Zu Beginn des Jahres 2012 gab es abwicklungsrelevante Gründe, diese Reisen nicht mehr selbst zu organisieren, sondern von Dritten organisieren zu lassen und das Reiseangebot deutlich auszuweiten. Man entschied sich für ein Lizenzmodell, d.h. dass man das exklusive Recht vergab, unter dem Namen BUND-Reisen nachhaltige Reisen zu organisieren unter Beibehaltung der Qualitätsvorgaben.
Die Reisecenter am Stresemannplatz GmbH in Nürnberg hat diese Lizenz erworben.
Wir halten engen Kontakt zum Bund Naturschutz und stimmen uns über das Programmangebot und –inhalt ab. Außerdem haben wir uns darauf verständigt, grundsätzlich keine Flugreisen anzubieten, um damit einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Die Anreise per Bahn hat für uns einen hohen Stellenwert. Bei vielen Zielen in Deutschland, aber auch in Österreich und der Schweiz besteht die Möglichkeit, vor Ort attraktive Mobilitätsangebote zu nutzen. Hier kooperieren wir mit Fahrtziel Natur , einem Zusammenschluss der drei großen Umweltverbände BUND, NABU, VCD und der Deutschen Bahn.
Unser Qualitätsanspruch:
- Verzicht auf Flugreisen
- Kleine Reisegruppen
- Qualifizierte und engagierte Reiseleiter vor Ort
- Begegnungen mit der lokalen Bevölkerung
- Europaweite und vielseitige Angebote
- Vermittlung der Schönheit und Schutzwürdigkeit von Naturschätzen – Reisen insbesondere in Nationalparke
- Volunteering - Möglichkeit zum Engagement in Schutzgebieten
- Förderung regionaler Wertschöpfung durch Nutzung kleiner und lokaler Anbieter
Sehr geehrter Reisegast,
wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre
Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich
abzu wickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfolgenden
Reise bedingungen. Sie ergänzen die Vor schriften der §§
651 a bis l BGB über den Pauschalreisevertrag und die
Informationspflichten für Reise veran stalter und führen diese
Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam einbe zogen,
Inhalt des zwischen uns, der Firma ReiseCenter am
Stresemann platz GmbH & Co.KG, Stresemannplatz
10-90489 Nürnberg, Tel.: 0911-5888820, Fax 5888822,
nachstehend „RC“ abgekürzt, und jedem einzelnen
Reiseteilnehmer, nachstehend „der Reisegast“ genannt, im
Falle der Buchung zustande kom menden Reisevertrages.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich, per Fax oder eMail
erfolgen kann, bietet der Gast RC den Abschluss eines Reisevertrages
auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen
und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage,
soweit diese dem Gast vorliegen, verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an
den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast die
schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.3. Weicht die Buchungsbestätigung von der Reiseanmeldung
ab, so liegt ein neues Angebot von RC vor,
an das diese 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Reisegast dies durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.
1.4. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von
mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche,
gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
2. Leistungsverpflichtung von RC
2.1. Die Leistungsverpflichtung von RC ergibt sich
ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in
Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen
Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe
sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen,
soweit diese dem Gast bei der Buchung vorlagen.
2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Reisebüros und ReiseleiterInnen
sind von RC nicht bevollmächtigt Zusicher ungen
zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die
Reiseaus schreib ung oder die Buchungsbestä tigung von
RC hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder
den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.3. Vermittelt RC ausdrücklich im fremden Namen
Leistungen oder Reiseprogramme namentlich genannter
Leistungsträger oder Reiseveranstalter, so richten sich das
Zustandekommen des Vertrages und die zu erbringenden
Leistungen nach den mit diesem Fremdanbieter
getroffenen Vereinbarungen, insbesondere, soweit
wirksam vereinbart, dessen Geschäfts be dingungen.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines
Sicherungsschei nes gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung
zu leisten, die auf den Rei se preis angerechnet wird. Sie
beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20
% des Reisepreises pro Person, da wir in entsprechender Höhe
Anzahlungen gegenüber unseren Leistungsträgern erbringen.
3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein
ausgehän digt ist und falls nichts anderes im Einzelfall
vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig,
wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in
Ziffer 8.2. gen. Gründen abgesagt werden kann.
3.3. Leistet der Reisegast Anzahlung oder Restzahlung trotz
Fälligkeit nicht innerhalb der vor bezeichneten Fristen, so ist RC
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten
nach Ziffer 8. dieser Reisebedingungen zu belasten.
3.4. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach
vollständiger Bezahlung des Reisepreises un verzüglich direkt
oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.
3.5. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn
ist der gesam te Reisepreis nach Aushändigung
des Sicherungsscheines sofort zahlungs fällig.
3.6. Soweit RC zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in
der Lage ist, kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht
des Reisegastes besteht und der Sicherungsschein
über geben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises
kein An spruch des Reisegastes auf Aushän digung der
Reiseunterlagen, bzw. Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
4. Leistungsänderungen
4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und von RC nicht
wider Treu und Glau ben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. RC ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleich wertigen Reise zu verlangen, wenn RC in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung von RC über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
5. Preiserhöhung
5.1. RC behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Beförder ungskosten, insbesondere
die Treib stoffkosten, so kann RC den Reisepreis nach
Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezo genen Erhöhung kann
RC vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätz lichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann RC vom Kunden verlangen.
5.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Abgaben wie Hafengebühren gegenüber
RC erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch für RC verteuert hat.
5.5. Eine Erhöhung nach Ziffer 5.2 bis 5.4 ist nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsabschluss und dem verein barten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und
bei Vertragsab schluss für RC nicht vorhersehbar waren.
5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat RC den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum
21. Tag eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühr en
vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RC in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden
aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor
genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von RC
über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine
Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch
vorge nommen, kann RC bis zu den bei den Rücktrittskosten
genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein
Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur
nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 9. zu den dort
festgelegten Beding ungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur gering fügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne Reise leistungen infolge
vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen,
nicht von RC zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch,
so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige
Rückerstattung. RC bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte
Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen
Leistungsträgern tatsächlich an RC zurückerstattet worden sind.
8. Rücktritt und Kündigung durch RC
8.1. RC kann Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der
Reisegast die Durch führung des Vertrages ungeachtet einer
Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt RC, so behält sie den
Anspruch auf den Gesamt preis; RC muss sich jedoch den Wert
ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der
Reiseleistung erlangt, einschließlich der uns eventuell von
den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen
Bevollmächtigen von RC (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen
Fällen bevollmächtigt, die Rechte von RC wahrzunehmen.
8.2. RC kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung
deutlich genannten Mindestteilnehmerzahl, auf die
in der Buchungsbestätigung Bezug zu nehmen ist, nach Maßgabe
folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) RC ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die
Absage der Reise unver züglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Auf die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung
verwiesen. Es gelten die
ent spre chenden Angaben im Reisekatalog oder Internet.
c) Ein Rücktritt von RC später als vier Wochen
vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen ande ren Reise verlangen,
wenn RC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisegast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast
hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die
Absage der Reise gegen über RC geltend zu machen.
9. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
9.1. Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit
d. Erklärung gegenüber RC, die schriftl. erfolgen
soll, vom Reisevertrag zurücktreten.
9.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen RC
unter Berücksichtigung gewöhn lich ersparter Aufwendungen
und die gewöhnlich mögliche ander weitige Verwendung der
Reise leistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
Bei eigener Anreise, Bahn- und Busreisen
(außer Ferienwoh nungen)
bis 31 Tage vor Reisebeginn 20%
bis 22 Tage vor Reisebeginn 35%
bis 15 Tage vor Reisebeginn 50%
bis 8 Tage vor Reisebeginn 75%
ab 7. vor Reisebeginn 85%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 95%
9.3. Dem Reisegast ist es gestat tet, RC nachzuweisen,
dass ihr tatsächlich keine oder geringere Kosten als
die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden
sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung
der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
9.4. RC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschä digung zu fordern, soweit RC
nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht RC einen
solchen Anspruch geltend, so ist RC verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen
und einer etwaigen anderweitigen Verwendung
der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
9.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt
das gesetzliche Recht des Reisenden nach § 651b BGB
einen Ersatzteil nehmer zu stellen, unberührt.
9.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Krankheit oder Unfall, soweit im Reisepreis
nicht eingeschlos sen, wird dringend empfohlen.
10. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche
Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§651j:
(1)Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift kündigen. (2)Wird der Vertrag nach Absatz 1
gekündigt, so finden die Vorschriften des §651e Abs. 3 Sätze
1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last“.
11. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes
11.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung
zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit RC dahingehend
konkretisiert, dass der Reisegast verpflichtet ist, auftretende
Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der
örtlichen Agentur von RC anzu zeigen und Abhilfe zu verlangen.
11.2. Ist von RC keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach
den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (Siehe
hierzu auch die Reiseausschrei bung !), so ist der Reiseteilnehmer
verpflichtet, RC direkt unter der eingangs bezeichneten
Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über
die Beanstan dungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
11.3. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn
die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen
unverzüglich den Beförderungsunternehmen
anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur
Ausstellung einer schriftl. Bestätigung verpflichtet. Ohne
Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
11.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels
aus wichtigen, RC erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn RC, bzw. seine
Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen
vom Reise gastes bestimmte angemessene Frist haben
verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmög lich ist
oder von RC oder ihren Beauftrag ten verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
beson deres Interesse des Reisegastes gerecht fertigt wird
11.6. Der Reisegast ist verpflichtet, Ansprüche wegen
nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen
innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen
Rückreisedatum gegenüber RC geltend zu machen. Die
Geltendma chung kann fristwahrend nur gegenüber RC
unter oben angegebener Anschrift erfolgen. Eine schriftliche
Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche
des Reisegast des entfallen nur dann nicht, wenn die
fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.
12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
12.1. RC wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaf ten, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
vor Vertragsab schluss sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei
wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in
der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B.
Doppel staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell
erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen
dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht,
wenn RC unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. RC übernimmt die Beschaffung von Visa nur
auf der Grundlage einer beson deren Vereinbarung
mit dem Kunden nach Maßgabe der „Hinweise
und Vereinba rungen zur Visabeschaffung“.
12.4. RC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass RC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
13. Haftung
13.1.Die vertragliche Haftung von RC, für Schäden, die
nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die
Verletzung vor-, neben- ·oder nachvertraglicher Pflichten)
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbei geführt oder
b) RC für einen dem Reisegast entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2. RC haftet nicht für Leistungsstö rungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstal tungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen
Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseaus schreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdlei stungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Kunden erkenn bar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen von RC sind. RC haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise
und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
von RC ursächlich geworden ist.
14. Verjährung
14.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrläs sigen Pflichtverletzung von RC
oder eines gesetz lichen Vertreters oder Erfüllungsge hilfen von
RC beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RC oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge hilfen von RC beruhen.
14.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§
651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
14.3. Die Verjährung nach Ziffer 14.1 und 14.2 beginnt
mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach
den vertrag lichen Vereinbarungen enden sollte.
14.4. Schweben zwischen dem Kunden und RC Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder RC
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden
und RC findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen RC im Ausland
für die Haftung von RC dem Grunde nach nicht deutsches
Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsicht lich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.3. Der Kunde kann RC nur an deren Sitz verklagen.
15.4. Für Klagen von RC gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhn licher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer hebung nicht bekannt
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RC vereinbart.
15.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen interna tionaler Abkommen, die auf den
Reisever trag zwischen dem Kunden und RC anzu wenden
sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der
EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger
sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder
die entsprechenden deutschen Vorschriften.