Allgemeine Reisebedingungen
Grundlagen des Reisevertrages
Gegenstand unseres Unternehmens ist die Veranstaltung von Reisen sowie die Vermittlung einzelner Reiseleistungen. Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen
1. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages
Mit seiner Anmeldung bietet der Kunde (der Reisende) dem IBK verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, fernmündlich oder online über das Internet erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung durch das IBK in Textform, also schriftlich oder online über das Internet, zustande. Diese Reisebestätigung wird dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt.
Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Zahlung
Nach Erhalt der Reisebestätigung sowie des gesetzlichen Reisepreis-Sicherungsscheins sind 20% des Reisepreises pro Person fällig. Diese Anzahlung muss innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang bezahlt werden. Die Restsumme ist frühestens 30 Tage und spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig.
Abweichend hiervon gilt bei Reisen, die Eintrittskarten für Veranstaltungen wie Konzerte, Opern, Theater etc. beinhalten folgende Regelung: 50% des Reisepreises pro Person sind sofort nach Erhalt der Reisebestätigung fällig. Anzahlungen, die den Kauf von Eintrittskarten abdecken, sind nicht rückerstattbar.
Generell kann das IBK bei Reisen, die Konzert-, Opern-, Theaterkarten etc. beinhalten oder für die im Voraus Flugtickets erworben und sofort voll bezahlt werden müssen, eine abweichende Anzahlung verlangen, die im Einzelfall im Angebot festgelegt wird.
Werden diese Zahlungsfristen nicht eingehalten, ist das IBK – nach Mahnung und angemessener Fristsetzung – zum Rücktritt vom Reisevertrag und zur Berechnung von Rücktrittskosten gemäß Punkt 5 oder ggf. abweichend vereinbarter Rücktrittskosten gemäß Reisebestätigung berechtigt. Ausnahmen können nur in Textform festgelegt werden. Ist die Reise unmittelbar vor Reiseantritt nicht oder nicht vollständig bezahlt, ist das IBK berechtigt, gebuchte Reiseleistungen zu Lasten des Reisenden kostenpflichtig gemäß Punkt 6 zu verweigern.
3. Widerrufsrecht von touristischen Leistungen
Buchungen von Pauschalreisen, Flügen, Mietwagen und Unterkünften im Fernabsatz können nach § 312g BGB nicht widerrufen werden, es gelten lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.
4. Leistungen
Der Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Reisebestätigung sowie den auf unserer Website, in unseren Prospekten und sonstigen Unterlagen für die jeweilige Reise zum gebuchten Zeitraum dargestellten Beschreibungen. Besondere Bedingungen sowie zusätzliche Leistungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung beider Vertragspartner.
Reisevermittler (z. B. VHS, Kunstverein) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom IBK nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
5. Änderungen von Leistungen vor Reiseantritt
Wird uns vor Reiseantritt bekannt, dass einzelne Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht werden können, so ist das IBK zu Leistungsänderungen berechtigt, falls gleichwertige und zumutbare Ersatzleistungen angeboten werden können. Ersatzleistungen gelten als gleichwertig und zumutbar, wenn sie dem vereinbarten Leistungsstandard und dem gebuchten Reisetyp in angemessener Weise entsprechen und der Reisezweck objektiv nicht entscheidend beeinträchtigt wird. Das IBK ist verpflichtet, den Besteller von erheblichen Leistungsänderungen sofort in Kenntnis zu setzen soweit dies zeitlich und technisch möglich ist.
Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm des IBK zu verlangen, wenn das IBK in der Lage ist, eine solche anzubieten. Der Reisende hat das Recht, unverzüglich nach Erklärung über die Änderung der Reiseleistung dies gegenüber dem IBK geltend zu machen.
6. Rücktritt / Kündigung durch den Reisenden / Stornokosten
Der Reisende ist berechtigt, vor Reisebeginn durch eine Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist das IBK berechtigt, folgende Pauschalen für einen Rücktritt zu berechnen:
landgebundene Reisen (Bus, Bahn, Selbstfahrer):
20% – ab Buchungstag bis 30 Tage vor Anreise
50% – 29 bis 15 Tage vor Anreise
70% – 14 bis 10 Tage vor Anreise
90% – 9 bis 5 Tage vor Anreise
95% – 4 Tage bis Tag der Anreise
Reisen, die Flüge oder Schiffspassagen beinhalten:
20% – ab Buchungstag bis 30 Tage vor Anreise
70% – 29 bis 15 Tage vor Anreise
80% – 14 bis 10 Tage vor Anreise
90% – 9 bis 5 Tage vor Anreise
95% – 4 Tage bis Tag der Anreise
Reisen, die Konzert-, Theater- oder Opernkarten beinhalten:
50% – ab Buchungstag bis 30 Tage vor Anreise
70% – 29 bis 15 Tage vor Anreise
80% – 14 bis 10 Tage vor Anreise
90% – 9 bis 5 Tage vor Anreise
95% – 4 Tage bis Tag der Anreise
Das IBK hat diesen Entschädigungsanspruch, soweit der Reisenden nicht nachweist, dass der durch den Reiserücktritt entstandene Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als in den oben genannten Pauschalen. Das IBK wird auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigungen begründen.
Ausnahmen können nur in Textform festgelegt werden. Diese Regelung findet auch bei teilweisem Rücktritt oder Nichterscheinen von Gruppen Anwendung.
Für Zusatzleistungen, die nicht im Pauschalreisepreis enthalten sind und auf Kundenwunsch ergänzend hinzugebucht werden (z.B. Flüge, Bahnfahrkarten, Konzert- und Eintrittskarten etc.) gelten die Bedingungen der jeweiligen Leistungsträger.
6.1. Ersatzreisender
Alternativ hat der Reisende bei einem Rücktritt das Recht, einen Ersatzreisenden zu stellen. Für die notwendige Gebühren bzw. Kosten für Namensänderungen – auch die ggf. dadurch kurzfristig erforderliche Neubuchung eines Flugtickets – sowie den eigentlichen Reisepreis haften der Reisende und der Ersatzreisende gesamtschuldnerisch gegenüber dem IBK.
Das IBK kann dem Eintritt des Ersatzreisenden widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.2. Kündigung durch den Reisenden bei erheblichen Beeinträchtigungen
Wird die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Diese Kündigung soll – im Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen – schriftlich erfolgen.
Diese Kündigung ist erst zulässig, wenn das IBK eine vom Reisenden bestimmte und angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Wird der Vertrag gekündigt, so behält das IBK hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom IBK verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Das IBK ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem IBK zur Last.
6.3. Aufhebung des Vertrages wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
Vor Reiseantritt kann der Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (früher Begriff der „höheren Gewalt“) den Reisevertrag kündigen.
Wird die Reise nach Reiseantritt infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann das IBK für die bereits erbrachten Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Ist die im Reisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, ist das IBK verpflichtet, die Kosten für die notwendige Unterbringung (nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie) für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisenden zu übernehmen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Auf diese Begrenzung von drei Nächten kann sich das IBK nicht berufen, wenn der Leistungserbringer nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der EU dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen hat, oder der Kunde eine Person mit eingeschränkter Mobilität i. S. d. Art. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, eine Schwangere, ein/e unbegleitete/r Minderjährige/r oder eine Person ist, die eine besondere medizinische Betreuung benötigt, und das IBK mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt wurde.
7. Rücktritt und Kündigung durch das IBK
Vor Reiseantritt können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (ehemals Begriff der „höheren Gewalt“) kündigen.
7.1. Mindestteilnehmerzahl
Soweit im Katalog und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann das IBK bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl bis 30 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten.
Das IBK kann im selben Zuge einen neuen Reisevertrag zu veränderten Bedingungen anbieten. Kommt kein neuer Reisevertrag zustande, erhält der Reisende eventuell bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
7.2. Kündigung wegen körperlich/psychischer Überforderung oder vertragswidrigem Verhalten
Ist der Reisende den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist die IBK-Reiseleitung berechtigt, den Reisenden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen. Hierbei behält das IBK den Anspruch auf den Reisepreis – abzüglich der durch den Ausschluss ersparter Aufwendungen.
Zudem kann das IBK den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des IBK nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Dabei behält das IBK den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der / die Störer/in selbst.
Bei einem Rücktritt aus den oben genannten Gründen übernimmt das IBK keine Erstattung für Fremdleistungen, z.B. Flüge, die der Reisende außerhalb des IBK-Leistungsangebots erworben hat.
8. Gewährleistung, Reisemängel
Das IBK gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Regelung, dass die Reise nicht mit Fehlern behaftet ist und die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Das IBK kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das IBK kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
8.1. Mitwirkungspflicht des Reisenden bei Schäden oder Mängeln
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist zudem verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich dem IBK oder der vom IBK beauftragten örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem IBK an dessen Sitz unverzüglich mitzuteilen. Hierbei gilt: Für solche Mitteilungen hat der Reisende eine Kommunikationsform zu wählen, bei der er sicher sein kann, dass die relevanten Informationen unmittelbar oder zumindest unverzüglich an das IBK übermittelt werden (z.B. telefonisch). Eine Mitteilung über Messenger-Dienste (z.B. WhatsApp) ist nicht ausreichend, denn die Nachrichten-Übermittlung über diese Dienste erfolgt oftmals zeitversetzt mit einer Verzögerung von mehreren Stunden.
8.2. Reisepreisminderung:
Eine Minderung des Reisepreises kann durch den Reisenden für die Dauer einer nicht vertragsgerechten Erbringung von Reiseleistungen verlangt werden. Mängel, die eine Reisepreisminderung begründen könnten, müssen vom Reisenden unverzüglich angezeigt werden.
8.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, hat er dem IBK zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom IBK verweigert wird oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4. Schadensersatz
Die vertragliche Haftung des IBK als Reiseveranstalter ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft durch das IBK herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Körperschäden.
Gewährleistung und Schadensersatz als Vermittler: Das IBK ist aus keinem Rechtsgrund für Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, verantwortlich. Jegliche Gewährleistungsansprüche oder Schadensersatzansprüche gegen das IBK, die aus mangelhafter Leistungserbringung oder sonstige Schadensersatzansprüche begründendem Verhalten der mit der Leistungserbringung betrauten Personen resultieren, sind ausgeschlossen und können im Rahmen des rechtlich Möglichen nur gegen die vermittelten Leistungsträger geltend gemacht werden. Entsteht ein Schaden aufgrund fehlerhafter Vermittlungsleistung ist die vertragliche Leistung des IBK auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, es sei denn, der eingetretene Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des IBK bei der Vermittlung zurückzuführen.
8.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung an die Fluggesellschaft zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der IBK-Reiseleitung oder – falls eine örtliche IBK-Reiseleitung nicht vorhanden ist – dem IBK an dessen Sitz anzuzeigen.
Weder eine Reisepreisminderung, noch Schadenersatzansprüche können gewährt werden, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, entsprechende Mängel unverzüglich anzuzeigen.
9. Einreisebestimmungen, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Prophylaxe
Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, über die Einreisebestimmungen des Reiselandes zu informieren. Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente – inklusive Einreisegenehmigungen, Visa und ggf. Impfbescheinigungen – ist der Reisende jedoch immer selbst verantwortlich. Er muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis, soweit für die Einreise ausreichend, für die gesamte Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.
Achtung: Viele Staaten schreiben vor, dass der Reisepass noch mehrere Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein muss!
Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren. Ggfs. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Das IBK empfiehlt hierzu eine reisemedizinische Beratung bei einem entsprechend qualifizierten Arzt. Das IBK rät dringend zu einer Auslandsreise-Krankenversicherung, die auch den Rücktransport beinhaltet.
10. Reiseunterlagen
Der Reisende hat das IBK zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein) nicht innerhalb der vom IBK in der Bestätigung mitgeteilten Frist erhält oder wenn die Unterlagen (z.B. Flugtickets) falsche Angaben z.B. bezüglich der Daten des Kunden (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum) enthalten.
11. Rechtzeitiges Erscheinen
Jeder Reisende ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst verantwortlich. An Flughäfen ist genügend Zeit für den Check-In und die Sicherheitskontrolle einzuplanen. Dies gilt auch bei Bahnanreise, z.B. mit einem Rail&Fly-Ticket. Es sollte eine Bahnverbindung gewählt werden, die eine Ankunftszeit am Flughafen von mindestens 3 Stunden bis zur Abflugzeit beinhaltet, um bei Verspätungen ausreichend Zeitpuffer zu haben.
12. Beistandspflicht
Gerät der Reisende während der Reise in Schwierigkeiten, wird ihm das IBK unverzüglich und in angemessener Weise Beistand gewähren. Diese Beistandspflicht besteht auch bei Eigenverschulden des Reisenden. Allerdings hat das IBK das Recht, Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.
13. Abweichungen
Abweichungen von diesen Reisebedingungen und mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie vom IBK schriftlich bestätigt werden.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder Teilen von Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung, oder des unwirksamen Teiles einer Bestimmung treten solche Regelungen, die dem Zweck des wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommen.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Hamburg. Für Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr haben, ist Hamburg ebenfalls örtlicher Gerichtsstand. Vorstehende Gerichtsstandvereinbarungen gelten für alle Streitigkeiten aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang mit diesem. Vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt auch bei Streitigkeiten aus abgetretenem Recht eines unserer Leistungsträger, Vertragshäuser oder als Prozessstandschafter dieser Personen.
Der Vertrag zwischen IBK und dem Reisenden unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.
Stand: März 2023