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    inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß
    Mitglied Reisephilosopie Unser Nachhaltigkeitsversprechen Kontakt

    Mitglied

    inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß organisiert exklusive und erlebnisreiche Once-in-a-Lifetime-Reisen für Menschen, die ein besonderes Lebensfest feiern oder außergewöhnliches Reisen als Teil ihres Lifestyles verstehen.

    Auszeichnungen

    inventia wurde mit dem prestigeträchtigen EU Travel Award der EU Business News als „Best Adventure Travel Agency Germany 2024“ und als "Best Small Ship Expeditions & Cruise Specialist 2025" ausgezeichnet. Dieser renommierte Preis, der jährlich im Rahmen der European Travel Awards vergeben wird, ehrt herausragende Unternehmen in der europäischen Reisebranche. inventia erhielt die Auszeichnung für seine kontinuierliche Innovation und das unermüdliche Engagement, außergewöhnliche Erlebnisse anzubieten, die stets die Erwartungen der Kunden übertreffen.

    Reisephilosopie

    inventia steht für außergewöhnliche Reisen mit hohem Erlebniswert.

    Schon immer planen wir außergewöhnliche und inhaltsstarke Reisen abseits der Touristenmassen für Sie. Mit dieser Art des Reisens waren wir unserer Zeit schon immer weit voraus. Wir gehen unseren Weg unbeirrt weiter und arbeiten täglich daran, unser Portfolio mit besonderen Reisen und Unterkünften zu erweitern und zu verbessern. Dabei verbinden wir das Beste aus zwei Welten: Als unabhängige und moderne Reiseagentur sind wir Reiseveranstalter oder Vermittler Ihrer Individualreise. Je nachdem, welche Reiseform Ihnen den größeren Nutzen bringt. Und während die Welt immer verrückter spielt, springen wir Ihnen auch unterwegs zur Seite, wenn es notwendig ist. Vom Nordpol bis zum Südpol, in Ozeanen, den Eiswüsten der Arktis und der Antarktis, durch Regenwälder und in den Metropolen dieser Welt.

    Hier finden Sie Ihre Once-In-A-Lifetime-Reise.

    Unser Nachhaltigkeitsversprechen

    Nachhaltigkeit ist für uns keine Marketingstrategie – sie ist unser Lebensstil!

    Bei inventia verstehen wir Nachhaltigkeit nicht als Marketingstrategie, sondern als gelebte Überzeugung.

    Als Anbieter von Polarreisen und Expeditionskreuzfahrten wissen wir, wie sensibel und schützenswert diese Regionen sind. Deshalb setzen wir uns aktiv dafür ein, unseren ökologischen Fußabdruck zu minimieren und den Orten, die uns so viel geben, etwas zurückzugeben. Unsere Reisen sollen nicht nur unvergessliche Erlebnisse schaffen, sondern auch einen positiven Einfluss hinterlassen – für die Menschen, die dort leben, und für die Generationen, die nach uns kommen.

    Werfen Sie einen Blick auf unsere Website und erfahren Sie mehr darüber, was Nachhaltigkeit für uns bedeutet: von der Unterstützung lokaler Gemeinschaften durch familiengeführte Unterkünfte und regionale Küche über klare Mindestaufenthalte bei Fernreisen bis hin zu starken Partnerschaften mit IAATO- und AECO-Mitgliedern, die in Arktis und Antarktis strenge Standards für nachhaltigen Tourismus umsetzen. Das alles – und vieles mehr – finden Sie hier.

    Kontakt

    inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß

    Huttropstraße 60

    45138   Essen

    Deutschland

    Telefon: 201 858 909 60

    welcome@inventia.de

    www.inventia.de

    Zu den Reiseangeboten

    Allgemeine Reisebedingungen für: inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß

    Pfeil
    Allgemeine Reisebedingungen (ARB) von Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom

    Mittelmaß im RUHRTURM

    Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des

    zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom

    Mittelmaß im RUHRTURM (nachfolgend „inventia“ genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages.

    Diese ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB

    und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende –

    hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für

    einen anderen Reiseteilnehmer schließt.

    Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn

    a) der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-

    Hotel, Mietwagen) von inventia bucht;

    b) inventia ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Reiseveranstalters oder einzelner

    Reiseleistung (z.B. Nur-Flug) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden

    vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen

    Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers

    zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden;

    c) der Reisende ein Unternehmer ist, mit dem inventia einen Rahmenvertrag für die Organisation von

    Geschäftsreisen gemäß § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerische Zwecke des Reisenden geschlossen

    hat.

    1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

    1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von inventia im Katalog bzw. Prospekt, auf seiner

    Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von inventia, nebst ergänzenden

    Informationen von inventia für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.

    Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende inventia den Abschluss des Pauschalreisevertrages für

    die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,

    für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch

    ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

    1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von inventia zustande. Bei oder

    unverzüglich nach Vertragsschluss wird inventia dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften

    Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der

    Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss

    außerhalb von Geschäftsräumen.

    1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein

    neues Angebot, an das inventia für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage

    dieses neuen Angebotes zustande, sofern inventia auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine

    vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist inventia

    gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.

    1.4 inventia weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail)

    nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht

    besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen inventia und dem Reisenden, der

    Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen

    Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers

    geführt worden.

    2. Bezahlung

    2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises fällig, sofern der

    Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt

    wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der

    Leistungsträger von inventia diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach

    bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich inventia das Recht vor, eine höhere Anzahlung in

    Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von inventia vor Buchungsabschluss in einer nach

    Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise

    informiert.

    2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden

    kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen (Expeditions-Schiffsreisen: 8

    Wochen) vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen

    abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch

    inventia nicht mehr abgesagt werden kann.

    2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte

    Reisepreis bereits fällig ist oder inventia die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen

    kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des

    Sicherungsscheines fällig.

    2.4 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach

    Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.

    2.5 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen

    Fälligkeitstag leistet, ist inventia berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den

    Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein

    gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder inventia zur

    ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine

    gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.

    3. Leistungen und Leistungsänderungen

    3.1 Die Leistungsverpflichtung von inventia ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in

    Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von inventia, einem

    individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von inventia unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener

    Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten

    vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.

    3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von inventia

    nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die

    Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB

    von inventia hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages

    abändern.

    3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des

    Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von inventia nicht wider Treu und

    Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich

    sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese

    Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. inventia hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger

    klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.

    3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach

    Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des

    Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von inventia gesetzten angemessenen

    Frist

    a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,

    b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder

    c) die Teilnahme an einer von inventia gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.

    Wenn der Reisende gegenüber inventia nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert,

    gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw.

    Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von inventia unverzüglich nach Kenntnis von dem

    Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem

    dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

    3.5 Eventuelle Gew.hrleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln

    behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur

    ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis

    gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern inventia bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten

    entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

    4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

    4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist

    gegenüber inventia unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über

    einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden

    wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

    4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert inventia den Anspruch

    auf den Reisepreis. Stattdessen kann inventia eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies

    gilt nicht, sofern der Rücktritt von inventia zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen

    unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der

    Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände

    sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen,

    die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren

    Vorkehrungen getroffen worden wären.

    4.3 inventia hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen

    festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten

    Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und

    den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

    Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserkl.rung bei inventia oder dem

    Reisemittler wie folgt berechnet:

    a) allgemeine Stornopauschale:

    bis 60. Tag vor Reiseantritt 30 %

    bis 30. Tag vor Reiseantritt 50 %

    bis 7. Tag vor Reiseantritt 80 %

    vom 6. Tag bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises

    b) besondere Stornopauschale:

    Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können

    besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw.

    Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich

    hingewiesen wird. Abweichenden Stornopauschalen finden Sie in Ihrem Angebot und der Rechnung zu

    Ihrer Reise.

    4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, inventia nachzuweisen, dass inventia durch den

    Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.

    4.5 inventia behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete

    Entschädigung zu fordern, soweit inventia das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils

    anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist inventia verpflichtet, die geforderte

    Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch

    anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden

    zu begründen.

    4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von inventia ausdrücklich empfohlen.

    4.7 Ist inventia infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, ist die Erstattung

    unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

    4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine

    Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch

    die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung inventia nicht später als sieben Tage vor

    Reiseantritt zugeht. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende inventia gegenüber als

    Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden

    angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.

    5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn

    5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des

    Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt

    selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher

    Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei

    durchgeführt.

    5.2 Sofern inventia auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 30.

    Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30.- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell

    neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der

    Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.

    5.3 Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden als in 5.2 geregelt können, sofern ihre Durchführung überhaupt

    möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und

    gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur

    geringfügige Kosten verursachen.

    6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die inventia ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die

    vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des

    Reisepreises. inventia wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.

    Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung

    gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. inventia empfiehlt den Abschluss einer Reise-

    Abbruch-Versicherung.

    7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch inventia

    7.1 inventia kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag

    zurücktreten, wenn inventia

    a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die

    Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich

    vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und

    b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

    Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung

    und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,

    dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat inventia unverzüglich von seinem

    Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

    Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat inventia unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von

    14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

    7.2 inventia kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die

    Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch inventia nachhaltig stört oder sich in einem solchen

    Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern

    ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten

    entstanden ist. Kündigt inventia, so behält inventia den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert

    der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die inventia aus einer anderweitigen

    Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen

    Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

    8. Mitwirkungspflichten des Reisenden

    8.1 Reiseunterlagen

    Der Reisende hat inventia oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren,

    wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege)

    nicht innerhalb der von inventia mitgeteilten Frist erhält.

    8.2 Mängelanzeige

    inventia ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht

    der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel inventia gegenüber unverzüglich anzuzeigen.

    Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von inventia vor Ort bekannt zu geben.

    Ist ein Vertreter von inventia vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die

    aufgetretenen Mängel inventia direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen

    Vertreters von inventia nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von inventia für eine

    Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit,

    seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.

    Der Vertreter von inventia ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt,

    Ansprüche anzuerkennen.

    Soweit inventia infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann

    der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB

    geltend machen.

    8.3 Fristsetzung vor Kündigung

    Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB

    bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende inventia zuvor eine angemessene Frist zur

    Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch inventia verweigert wird oder eine

    sofortige Abhilfe notwendig ist.

    8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:

    a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck

    oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels

    Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen

    zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch inventia lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund

    internationaler .bereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei

    einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung

    zu erstatten.

    b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich inventia gemäß den

    Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an inventia entbindet den Reisenden nicht von

    der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).

    9. Beschränkung der Haftung

    9.1 Die vertragliche Haftung von inventia für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

    der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft

    herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale .bereinkünfte oder auf solchen beruhende

    gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter

    bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter

    bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch inventia gegenüber dem Reisenden hierauf

    berufen. Sofern sich aus internationalen .bereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften

    weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.

    9.2 inventia haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,

    die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,

    Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der

    Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten

    Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden

    erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von inventia sind. inventia haftet jedoch für diese Leistungen,

    wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder

    Organisationspflichten seitens inventia ursächlich waren.

    9.3 inventia haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch

    genommen werden und nicht von inventia oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel

    oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

    10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung

    10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber inventia geltend zu machen.

    Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise

    gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

    10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt

    mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

    10.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen inventia an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

    10.4 inventia weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass inventia nicht an

    Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht

    verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen

    Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte inventia freiwillig daran teilnehmen, wird inventia die Reisenden

    hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr

    wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

    unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.

    11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

    11.1 inventia unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes

    einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie

    gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

    11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen

    Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.

    Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,

    gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn inventia nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

    11.3 inventia haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige

    diplomatische Vertretung, wenn der Reisende inventia mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass

    inventia eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

    12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

    Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden

    Luftfahrtunternehmens verpflichtet inventia, den Reisenden über die Identität der ausführenden

    Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei

    der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist

    inventia verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die

    wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald inventia weiß, welche

    Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss inventia den Reisenden informieren. Wechselt die dem

    Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss inventia den Reisenden über den

    Wechsel informieren. inventia muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass

    der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

    Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender

    Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

    13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

    13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und inventia findet deutsches Recht Anwendung.

    13.2 Der Reisende kann inventia nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von inventia gegen den Reisenden ist

    der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des

    öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von inventia vereinbart, sofern diese ARB

    aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des

    Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in

    einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht

    bekannt ist.

    13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

    a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die

    auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und inventia anzuwenden sind, etwas anderes

    zugunsten des Reisenden ergibt, oder

    b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im

    Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden

    Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

    Stand: 25.5.2020 / @SG

    Reiseveranstalter:

    Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß

    im RUHRTURM

    Huttropstraße 60

    D - 45138 Essen

    Tel: +49 (0)201 946 16 306

    Fax: +49 (0)201 946 16 307

    E-Mail: stephanie@inventia.de

    www.inventia.de

    Datenschutzhinweis:

    Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen

    Daten werden elektronisch verarbeitet und von Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im

    RUHRTURM und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen,

    Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten

    Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung

    erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften

    gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der USTransportsicherheitsbehörde

    (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht

    möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die

    lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.

    Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der

    Rechte der Reisenden sind auf https://www.inventia.de/datenschutzerklaerung/ hinterlegt, können unter den

    Kontaktdaten von Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM angefordert werden

    bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

    Fernabsatzverträge:

    Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM weist darauf hin, dass Buchungen von

    Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9

    BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die

    Pauschalreise zwischen Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM und dem

    Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die

    mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des

    Verbrauchers geführt worden.



    Reiseversicherungen:

    Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM empfiehlt generell den Abschluss einer

    Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der

    Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

    Kontakt

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