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inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß organisiert exklusive und erlebnisreiche
Once-in-a-Lifetime-Reisen auf höchstem Servicelevel für Menschen, die ein besonderes Lebensfest feiern oder außergewöhnliches Reisen als Teil ihres Lifestyles verstehen.
inventia wurde 2002 von Stephanie Gräf gegründet – mit dem Ziel, Reisen individuell und fernab der klassischen Pauschalangebote zu gestalten. Mit mehr als 30 Jahren Erfahrung in verschiedenen Bereichen des Geschäfts- und Urlaubsreisens biete ich meinen Kunden vor, während und nach der Reise eine enge und höchst individuelle Betreuung. Meine Kunden schätzen nicht nur mein umfangreiches Wissen über abgelegene und exklusive Reiseziele, sondern auch meinen zuverlässigen und konsequenten Serviceeinsatz.
Auszeichnungeninventia wurde mit dem prestigeträchtigen
EU Travel Award der EU Business News als „Best Adventure Travel Agency Germany 2024“ ausgezeichnet. Dieser renommierte Preis, der jährlich im Rahmen der European Travel Awards vergeben wird, ehrt herausragende Unternehmen in der europäischen Reisebranche. inventia erhielt die Auszeichnung für seine
kontinuierliche Innovation und das unermüdliche Engagement, außergewöhnliche Erlebnisreisen anzubieten, die stets die Erwartungen der Kunden übertreffen.
Reisephilosopie
inventia steht für individuelle Urlaubsreisen mit hohem Erlebniswert.
Schon immer planen wir außergewöhnliche und inhaltsstarke Reisen abseits der Touristenmassen für Sie. Mit dieser Art des Reisens waren wir unserer Zeit schon immer weit voraus. Wir gehen unseren Weg unbeirrt weiter und arbeiten täglich daran, unser Portfolio mit besonderen Reisen und Unterkünften zu erweitern und zu verbessern. Dabei verbinden wir das Beste aus zwei Welten: Als unabhängige und moderne Reiseagentur sind wir Reiseveranstalter oder Vermittler Ihrer Individualreise. Je nachdem, welche Reiseform Ihnen den größeren Nutzen bringt. Und während die Welt immer verrückter spielt, springen wir Ihnen auch unterwegs zur Seite, wenn es notwendig ist. Vom
Nordpol bis zum Südpol, in Ozeanen, den Eiswüsten der
Arktis und der
Antarktis, durch Regenwälder und in den Metropolen dieser Welt.
Once in a lifetimeAußergewöhnliche und einmalige Reiseerlebnisse für Ihre besondere Gelegenheit oder einfach, weil es Ihre Art zu reisen ist.
- Sie haben ein persönliches Fest zu feiern? Einen runden Geburtstag, einen Jahrestag, ein Jubiläum oder einfach nur das schöne Leben?
- Sie leisten Herausragendes in Ihrem Alltag. Das sollen auch Ihre Reisen reflektieren.
- Sie lernen für Ihr Leben gern und möchten auf Reisen neue Perspektiven entwickeln?
- Sie möchten fremde Länder und Regionen sicher und komfortabel bereisen?
- Sie testen für Ihr Leben gern neue Reisearten?
- Sie arbeiten Ihre Bucket-Liste ab?
Hier finden Sie Ihre Once-In-A-Lifetime-Reise.
inventias Wertewelt
Sie wünschen sich Reisen, die zu Ihnen passen und wir wünschen uns Kunden, die zu uns passen. Damit das klappt, möchten wir gern, dass Sie wissen, wie wir zu Ihnen stehen.
Seit 2019: Jetzt sind wir auch selbst Reiseveranstalterin mit allen Rechten und Pflichten gemäß dem deutschen Reiserecht.
Für Reisen, bei denen inventia die Reiseveranstalterin ist, erhalten Sie einen Sicherungsschein als Garantie für Ihre Zahlung. Das zeigt, dass wir voll und ganz hinter unseren Reisen stehen. Wir machen uns (und vor allem unsere Kunden!) noch unabhängiger von der Willkür der “großen” deutschen Reiseveranstalter. Sie erhalten garantiert eine Reise nach den Werten von inventia.
Wir sind nur unseren Kunden verpflichtet.
Keiner Fluggesellschaft, keinem Hotel, keinem anderen Reiseveranstalter, keinem Reisebüro. Nur Ihnen, unseren Kunden.
Unabhängigkeit.
Wir haben keine Knebelverträge (= Verträge mit Mindestumsätzen) mit anderen Reiseveranstaltern oder Dienstleistern, die uns in einen Interessenkonflikt zwischen unseren Kunden und Zulieferern bringen. Zur Erinnerung: Wir sind nur unseren Kunden verpflichtet.
Hin zu Qualität, Privatsphäre, zurückhaltendem Service, mehr Bildung.
Weg von allem, das mit Massentourismus und purem Billigsein auf Kosten von Qualität und Mitarbeitern zu tun hat. Den eigenen Horizont bei der Betrachtung von Geschichte und Gepflogenheiten anderer Länder erweitern. Den Blick für Umwelt und Soziales in der Welt schärfen. Den eigenen Komfortbereich verlassen und den Sinn für das Wesentliche im Leben zurückgewinnen.
Perfekt für kleine Gruppen.
Wenn Sie als Paar, mit dem coolen Familien-Team, mit den Besties oder unter Männern pro Jahr wertvolle Qualitätszeit auf Reisen verbringen, haben Sie bei inventia Ihr Zuhause für die Planung. Alles im Blick, unterschiedliche Wünsche berücksichtigt, nichts vergessen. Alles ist perfekt vorbereitet. Einfach losreisen und Zeit gemeinsam genießen!
Ein Herz für Alleinreisende.
Reisen Sie allein? Dann sind Sie bei uns in besten Händen! Wir achten auf Sie und stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie vor Ort Hilfe benötigen. Anruf oder WhatsApp genügt. Regelmäßig versenden wir Newsletter mit Herz für Alleinreisende mit Reisen ohne oder geringem Einzelzimmer-/ Einzelkabinenzuschlag.
Rundum-Service
Unsere Dienstleistung endet nicht nach der Buchung. Auch unterwegs stehen wir für Umbuchungen und Änderungen zur Verfügung. Das zahlt sich für Sie insbesondere aus, wenn es mal zu einer Flugänderung kommt oder auch sonst nicht alles glatt läuft, die Gesundheit, die Natur oder andere Menschen verrückt spielen. Sie haben immer einen Buddy hier in Deutschland, den Sie unkompliziert per WhatsApp, SMS, Telefon, E-Mail oder Skype erreichen können. Sie sitzen nicht wie zig andere Reisende in den teuren Warteschleifen der Call-Center von Fluggesellschaften, Reiseportalen oder großen Reiseveranstalter.
Es geht zuerst um Ihre Reise und wie Sie sich diese wünschen.
Kommen Sie mit Ihrer eigenen Idee zu uns oder lassen Sie sich von unserer Webseite inspirieren und wählen Sie aus den Reisevorschlägen Ihre Reise heraus, die wir dann auch gern individuell anpassen. Wofür auch immer Sie sich entscheiden: Diese Reise ist nur für Sie!
Reiseservice auf Augenhöhe: Schlechte Berater mögen gebildete Kunden nicht, gute Berater lieben sie.
Wir scheuen uns nicht vor Kunden mit eigenen Erfahrungen und großen Wünschen. Sie sind herzlich willkommen!
Faire Preispolitik.
Wir möchten, dass Sie sich bei uns auch finanziell sicher fühlen. Dafür sorgen wir vor. Unsere Preise sind sinnvoll kalkuliert und spiegeln den Wert Ihrer Reise optimal wieder. Häufig erhalten Sie vor Ort mehr als Sie gebucht haben. Unsere Reisen sind einmalig und nicht von der Stange, deshalb ist unser Service nicht mit anderen Reiseveranstaltern zu vergleichen. Wenn einmal etwas nicht ganz so läuft, wie Sie und wir sich das vorgestellt haben, reagieren wir in angemessenem Rahmen kulant.
Keine festen Öffnungszeiten.
Unsere Kunden sind Leistungsträger unserer Gesellschaft und somit stark in Firma, Job, Familie, Projekte und Hobbys eingebunden. Sie müssen sich bei uns nicht nach starren Öffnungszeiten richten. Wir können Ihre Reise auch am Abend oder am Wochenende besprechen. Dazu müssen Sie sich auch nicht auf den Weg in mein Büro machen. Wir können telefonieren oder skypen oder zoomen oder jeden anderen Weg wählen. Für persönliche Treffen vereinbaren wir vorab einen festen Termin (der in Ihren Zeitplan passt!) in unserem Büro im Essener Ruhrturm.
Reisen Sie besser.
Unser Nachhaltigkeitsversprechen
Nachhaltigkeit ist für uns keine Marketingstrategie – sie ist unser Lebensstil!
Reisen ist ein Privileg. Wer die entlegensten Winkel dieser Erde erkundet, erlebt nicht nur atemberaubende Landschaften, sondern trägt auch Verantwortung – für die Natur, die Kulturen und die Menschen vor Ort. Bei inventia verstehen wir Nachhaltigkeit nicht als Marketingstrategie, sondern als gelebte Überzeugung.
Als Anbieter von Polarreisen und Expeditionskreuzfahrten wissen wir, wie sensibel und schützenswert diese Regionen sind. Deshalb setzen wir uns aktiv dafür ein, unseren ökologischen Fußabdruck zu minimieren und den Orten, die uns so viel geben, etwas zurückzugeben. Wir arbeiten mit familiengeführten Unternehmen und lokalen Partnern, unterstützen nachhaltige Initiativen und fördern Projekte, die Gemeinden stärken und die Natur bewahren.
Unsere Reisen sollen nicht nur unvergessliche Erlebnisse schaffen, sondern auch einen positiven Einfluss hinterlassen – für die Menschen, die dort leben, und für die Generationen, die nach uns kommen.
Die einzigen Spuren, die wahre Entdecker hinterlassen, sind Geschichten, die sie erzählen.
Reisen jenseits vom Mittelmaß
Bei inventia geht es darum, die Massen hinter uns zu lassen und Orte zu entdecken, die ihre wahre Seele und Schönheit bewahrt haben. Unser Motto „Reisen jenseits vom Mittelmaß“ bedeutet, dass wir uns bewusst für Ziele entscheiden, die abseits der ausgetretenen Pfade liegen – und damit nicht nur die Natur schützen, sondern auch den übermäßigen Druck auf lokale Gemeinschaften und Ressourcen vermeiden.
Übermäßiger Tourismus führt zu Lärm, Abfall und einem höheren Verbrauch von Ressourcen. Weniger besuchte Ziele hingegen bieten die Möglichkeit, die lokale Infrastruktur sanft zu unterstützen, ohne die natürlichen und kulturellen Ressourcen zu überlasten. So bleibt der wahre Charakter eines Ortes erhalten, und die dort lebenden Menschen können von den Vorteilen des Tourismus profitieren, ohne seine negativen Folgen zu spüren.
Mit Bedacht von A nach B
Transport ist ein unvermeidlicher Teil jeder Reise. Doch bei inventia setzen wir auf die besten verfügbaren Optionen und suchen aktiv nach Verbesserungen, um die Umweltbelastung so gering wie möglich zu halten. Wo immer es möglich ist, bevorzugen wir Direktflüge, die weniger Emissionen verursachen als Verbindungen mit Zwischenstopps, und arbeiten mit Fluggesellschaften zusammen, die ambitionierte Ziele bei der Nutzung von nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF) verfolgen und sich für höhere Beimischungsquoten einsetzen. Für kürzere Strecken fördern wir nachhaltigere Alternativen wie Bahn oder Bus.
Zusätzlich bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Reise über Atmosfair zu kompensieren – ein freiwilliger, aber wirkungsvoller Schritt, der CO₂-Emissionen ausgleicht und gleichzeitig Klimaprojekte unterstützt, die nicht nur der Erde, sondern auch den Menschen zugutekommen.
Länger bleiben, mehr bewirken
Bei inventia glauben wir, dass Reisen über weite Distanzen einen besonderen Reiz und Wert hat – wenn es bewusst und verantwortungsvoll gestaltet wird. Jeder Flug erzeugt Emissionen – das ist unvermeidbar. Nicht zu reisen ist aber keine Lösung – denn gerade durch bewusste Reisen können wir die Welt in all ihrer Vielfalt schätzen, schützen und unterstützen. Das Ziel ist nicht Verzicht, sondern Veränderung.
Um die Umweltbelastung durch Flüge zu minimieren, kombinieren wir Entfernungen und Aufenthaltsdauer in einem nachhaltigen Verhältnis. Kürzere Reisen zu weit entfernten Zielen sind nicht Teil unserer Philosophie. Unsere Reisen folgen klaren Prinzipien: Keine Reisen von weniger als einer Woche bei Entfernungen zwischen 800 und 3800 km und kein Aufenthalt unter zwei Wochen bei Destinationen, die mehr als 3800 km entfernt sind.
Warum das nachhaltig ist? Wenn wir länger bleiben, reduzieren wir den Bedarf an zusätzlichen Ortswechseln und Transportwegen, die die Umwelt weiter belasten würden. Stattdessen unterstützen längere Aufenthalte die Wertschöpfung vor Ort und stärken lokale Gemeinschaften. So wird die Klimabelastung der Anreise durch den positiven wirtschaftlichen und sozialen Einfluss im Reiseland ausgeglichen. Länger bleiben bedeutet mehr bewirken.
Unterstützung lokaler Gemeinschaften
Wir arbeiten bewusst mit familiengeführten Unterkünften und lokalen Anbietern zusammen (wie Transportunternehmen, Restaurants, Guides), um sicherzustellen, dass die Wertschöpfung vor Ort bleibt – genau dort, wo sie gebraucht wird. Jede Reise, die wir anbieten, stärkt die Menschen, die in diesen Regionen leben und arbeiten – sei es die Familie, die ein Hotel oder kleines Restaurant führt, die Produzenten, die ihre wertvollen Produkte anbieten, oder die Künstler, die ihre Kultur mit uns teilen. Unsere Partnerschaften fördern nicht nur die lokale Wirtschaft, sondern tragen auch dazu bei, dass diese Gemeinschaften nachhaltig wachsen und ihre Zukunft aktiv gestalten können – mit der Kraft, ihre Träume von morgen Wirklichkeit werden zu lassen.
Genuss aus der Region – Nachhaltig, Saisonal, Lokal
Stellen Sie sich vor, wie die Aromen einer Region auf Ihrem Teller lebendig werden – frisch gebackenes Brot aus einer lokalen Bäckerei, Obst direkt vom Bauernhof oder traditionelle Gerichte, zubereitet mit Zutaten aus der Umgebung. Bei inventia setzen wir bewusst auf regionale und saisonale Produkte, denn sie erzählen die Geschichte der Menschen und Orte, die wir gemeinsam entdecken.
Durch unsere Partnerschaften mit lokalen Restaurants unterstützen wir direkt lokale Produzenten und tragen so zur Reduzierung des CO₂-Ausstoßes bei, da die Transportwege kürzer sind. Wenn Sie mit uns reisen, genießen Sie nicht nur kulinarische Highlights, sondern fördern eine Reiseart, die Rücksicht auf die Natur nimmt, die Menschen unterstützt, die hinter den Produkten stehen, und die einzigartige Vielfalt der Region bewahrt. Das ist Genuss mit Herz und Verantwortung.
Weniger ist mehr – Reisen in kleinen Gruppen
Weniger ist mehr – und das gilt nicht nur für die Anzahl der Ziele, sondern auch für die Anzahl der Reisenden. Einige unserer Reisen finden in kleinen Gruppen statt, die es ermöglichen, den ökologischen Fußabdruck erheblich zu verringern. Durch die Begrenzung der Teilnehmerzahl können wir den CO₂-Ausstoß pro Reisendem minimieren und gleichzeitig intensivere, authentischere Erlebnisse bieten. Weniger Menschen an einem Ort bedeutet weniger Ressourcenverbrauch, weniger Müll und weniger Druck auf die Infrastruktur der besuchten Region.
Kleinere Gruppen haben auch den Vorteil, dass wir gezielt auf nachhaltige Transportmöglichkeiten setzen können, die bei größeren Gruppen häufig schwerer umzusetzen sind. Dadurch können wir den Reisekomfort maximieren, ohne die Umwelt aus dem Blick zu verlieren. Zudem ermöglichen kleinere Gruppen eine engere Verbindung mit den lokalen Gemeinschaften. So profitieren die Regionen nachhaltig – sowohl ökologisch als auch sozial.
Starke Partnerschaften für den Schutz sensibler Ökosysteme
In einigen der empfindlichsten und faszinierendsten Regionen der Welt, wie der Antarktis und der Arktis, arbeiten wir mit wegweisenden Partnern zusammen, die sich genauso leidenschaftlich für den Schutz der Natur einsetzen wie wir. Unsere Partner gehören zu den Mitgliedern der IAATO (International Association of Antarctic Tour Operators) und AECO (Association of Arctic Expedition Cruise Operators), die strenge Richtlinien für nachhaltigen Tourismus festgelegt haben. Diese Partnerschaften ermöglichen es uns, die unberührte Schönheit dieser Regionen zu erleben, ohne ihre empfindlichen Ökosysteme zu gefährden.
Schutz der Tierwelt und Natur
Bei inventia steht der respektvolle Umgang mit der Natur an erster Stelle. Wir fördern eine nachhaltige und verantwortungsvolle Art des Reisens, bei der Tierbeobachtungen ausschließlich nach strengsten ethischen Richtlinien durchgeführt werden: Kein Anfassen, Füttern oder Stören der Tiere – wir sind Gäste in ihren Lebensräumen und wahren ihre Unversehrtheit. Aktivitäten wie Schwimmen mit Delfinen oder Kamel- und Eselreiten sind bewusst nicht Teil unseres Programms, da wir glauben, dass wahre Erlebnisse im Einklang mit den Tieren und ihrer Natur stehen.
Stattdessen bieten wir alternative, respektvolle Erlebnisse, die sowohl den Tieren als auch ihren Lebensräumen gerecht werden. Unsere Besuche in Nationalparks unterstützen aktiv den Erhalt der Ökosysteme, da Eintrittsgelder in Schutzprojekte fließen, die den Schutz der Natur sicherstellen.
Spuren hinterlassen – durch Erlebnisse, nicht durch Fußabdrücke
Ob im Büro oder vor Ort – wir setzen auf Ressourcenschonung und Abfallvermeidung, um unseren ökologischen Fußabdruck so gering wie möglich zu halten.
Unsere Nachhaltigkeit beginnt im eigenen Haus, bei unseren internen Abläufen. Indem unser Team remote von zu Hause arbeitet, reduzieren wir den Bedarf an Pendelverkehr. Der Verzicht auf Papierkataloge zugunsten digitaler Alternativen ist für uns selbstverständlich. Durch kontinuierliche Digitalisierung unserer Prozesse schonen wir wertvolle Ressourcen.
Unsere Mitarbeitenden sind aktive Gestalter dieser Vision: Regelmäßige Schulungen fördern umweltbewusstes Handeln und inspirieren zu innovativen Ideen, die unser Arbeitsumfeld noch nachhaltiger machen. Gemeinsam gestalten wir eine Unternehmenskultur, die Nachhaltigkeit und Innovation fördert und vorlebt.
In sensiblen Regionen wie der Antarktis und der Arktis gelten höchste Standards: Unsere Partner setzen die strikten Richtlinien von IAATO und AECO um, um den Plastikverbrauch zu minimieren und den Grundsatz „Leave No Trace“ zu verwirklichen. Gäste auf unseren Reisen nutzen nachfüllbare Wasserflaschen und wiederverwendbare Behälter – Einwegplastik hat keinen Platz.
Wissen teilen, Verantwortung stärken
Bei inventia möchten wir unsere Gäste nicht nur inspirieren, sondern auch aktiv auf ihrem Weg zu nachhaltigeren Reisegewohnheiten begleiten. Durch persönliche Gespräche, spannende Workshops und interaktive Erlebnisse während der Reisen vermitteln die Expeditionsanbieter, mit denen wir zusammenarbeiten, wertvolle Einblicke in die Bedeutung von Umweltschutz und respektvollem Reisen.
Auf unserer Website und in unserem Informationsmaterial stellen wir einfache, aber wirkungsvolle Tipps bereit, die unseren Gästen helfen, auch im Alltag umweltbewusster zu handeln. Unser Ziel ist es, nicht nur Wissen zu teilen, sondern eine nachhaltige Denkweise zu fördern, die über die Reise hinausgeht.
Diversität
Bei inventia ist Vielfalt kein Statement, sondern eine Selbstverständlichkeit. Unser Team ist international, genauso wie die Menschen, mit denen wir auf unseren Reisen zusammenarbeiten. Unterschiedliche Perspektiven, Kulturen und Erfahrungen bereichern nicht nur unsere Arbeit, sondern auch das Reiseerlebnis unserer Gäste.
Wir glauben, dass jeder Mensch mit seiner eigenen Geschichte und seinen Werten unsere Welt bereichert. Deshalb begegnen wir allen – ob Reisende, Einheimische oder unsere Partner vor Ort – mit Offenheit, Respekt und echtem Interesse. In unseren Reisezielen legen wir großen Wert darauf, weltoffen aufzutreten und den Menschen mit der gleichen Wertschätzung zu begegnen, die wir uns selbst wünschen.
Bei uns gibt es keine symbolischen Zeichen, sondern gelebte Diversität an jedem Tag des Jahres. Denn Reisen bedeutet, neue Perspektiven kennenzulernen und zu verstehen, dass Vielfalt nicht betont, sondern selbstverständlich gelebt werden sollte.
Nachhaltigkeit als Prozess
Bei inventia ist Nachhaltigkeit kein Ziel, sondern ein kontinuierlicher Weg. Derzeit arbeiten wir daran, eine Zertifizierung für ein umweltfreundliches Reisesiegel zu erhalten – ein Meilenstein, der unser Engagement für nachhaltigen Tourismus offiziell bestätigt.
Doch unser Anspruch geht darüber hinaus: Wir verstehen Nachhaltigkeit als dynamischen Prozess, den wir jährlich überprüfen und weiterentwickeln. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, technologische Fortschritte und globale Standards fließen in unsere Strategie ein, um immer besser zu werden. Dabei legen wir großen Wert auf Transparenz – unsere Fortschritte, aber auch Herausforderungen, teilen wir offen mit unseren Gästen. So gestalten wir gemeinsam eine Zukunft des Reisens, die nicht nur die Welt erkundet, sondern auch bewahrt.
Kontakt
Allgemeine Reisebedingungen (ARB) von Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom
Mittelmaß im RUHRTURM
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des
zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom
Mittelmaß im RUHRTURM (nachfolgend „inventia“ genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages.
Diese ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB
und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende –
hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für
einen anderen Reiseteilnehmer schließt.
Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn
a) der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-
Hotel, Mietwagen) von inventia bucht;
b) inventia ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Reiseveranstalters oder einzelner
Reiseleistung (z.B. Nur-Flug) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden
vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen
Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers
zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden;
c) der Reisende ein Unternehmer ist, mit dem inventia einen Rahmenvertrag für die Organisation von
Geschäftsreisen gemäß § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerische Zwecke des Reisenden geschlossen
hat.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von inventia im Katalog bzw. Prospekt, auf seiner
Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von inventia, nebst ergänzenden
Informationen von inventia für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende inventia den Abschluss des Pauschalreisevertrages für
die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von inventia zustande. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird inventia dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften
Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der
Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss
außerhalb von Geschäftsräumen.
1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein
neues Angebot, an das inventia für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebotes zustande, sofern inventia auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine
vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist inventia
gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.
1.4 inventia weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail)
nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht
besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen inventia und dem Reisenden, der
Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises fällig, sofern der
Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt
wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der
Leistungsträger von inventia diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach
bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich inventia das Recht vor, eine höhere Anzahlung in
Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von inventia vor Buchungsabschluss in einer nach
Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise
informiert.
2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden
kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen (Expeditions-Schiffsreisen: 8
Wochen) vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen
abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch
inventia nicht mehr abgesagt werden kann.
2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte
Reisepreis bereits fällig ist oder inventia die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen
kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des
Sicherungsscheines fällig.
2.4 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach
Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
2.5 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen
Fälligkeitstag leistet, ist inventia berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den
Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder inventia zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine
gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung von inventia ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in
Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von inventia, einem
individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von inventia unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener
Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten
vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von inventia
nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die
Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB
von inventia hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages
abändern.
3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von inventia nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese
Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. inventia hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger
klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach
Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des
Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von inventia gesetzten angemessenen
Frist
a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,
b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
c) die Teilnahme an einer von inventia gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
Wenn der Reisende gegenüber inventia nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert,
gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw.
Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von inventia unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem
dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
3.5 Eventuelle Gew.hrleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur
ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis
gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern inventia bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten
entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber inventia unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über
einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden
wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert inventia den Anspruch
auf den Reisepreis. Stattdessen kann inventia eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies
gilt nicht, sofern der Rücktritt von inventia zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände
sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen,
die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 inventia hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen
festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten
Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und
den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserkl.rung bei inventia oder dem
Reisemittler wie folgt berechnet:
a) allgemeine Stornopauschale:
bis 60. Tag vor Reiseantritt 30 %
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50 %
bis 7. Tag vor Reiseantritt 80 %
vom 6. Tag bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises
b) besondere Stornopauschale:
Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können
besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw.
Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich
hingewiesen wird. Abweichenden Stornopauschalen finden Sie in Ihrem Angebot und der Rechnung zu
Ihrer Reise.
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, inventia nachzuweisen, dass inventia durch den
Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.
4.5 inventia behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete
Entschädigung zu fordern, soweit inventia das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils
anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist inventia verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden
zu begründen.
4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von inventia ausdrücklich empfohlen.
4.7 Ist inventia infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, ist die Erstattung
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine
Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch
die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung inventia nicht später als sieben Tage vor
Reiseantritt zugeht. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende inventia gegenüber als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden
angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt
selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher
Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei
durchgeführt.
5.2 Sofern inventia auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 30.
Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30.- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell
neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der
Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.
5.3 Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden als in 5.2 geregelt können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die inventia ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die
vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des
Reisepreises. inventia wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. inventia empfiehlt den Abschluss einer Reise-
Abbruch-Versicherung.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch inventia
7.1 inventia kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn inventia
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die
Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung
und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat inventia unverzüglich von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat inventia unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
7.2 inventia kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch inventia nachhaltig stört oder sich in einem solchen
Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern
ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten
entstanden ist. Kündigt inventia, so behält inventia den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die inventia aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden
8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat inventia oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren,
wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege)
nicht innerhalb der von inventia mitgeteilten Frist erhält.
8.2 Mängelanzeige
inventia ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht
der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel inventia gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von inventia vor Ort bekannt zu geben.
Ist ein Vertreter von inventia vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die
aufgetretenen Mängel inventia direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen
Vertreters von inventia nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von inventia für eine
Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit,
seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.
Der Vertreter von inventia ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
Soweit inventia infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann
der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB
geltend machen.
8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB
bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende inventia zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch inventia verweigert wird oder eine
sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:
a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck
oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen
zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch inventia lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund
internationaler .bereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei
einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung
zu erstatten.
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich inventia gemäß den
Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an inventia entbindet den Reisenden nicht von
der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von inventia für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft
herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale .bereinkünfte oder auf solchen beruhende
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch inventia gegenüber dem Reisenden hierauf
berufen. Sofern sich aus internationalen .bereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften
weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2 inventia haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden
erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von inventia sind. inventia haftet jedoch für diese Leistungen,
wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten seitens inventia ursächlich waren.
9.3 inventia haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch
genommen werden und nicht von inventia oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel
oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber inventia geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise
gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen inventia an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.
10.4 inventia weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass inventia nicht an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht
verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen
Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte inventia freiwillig daran teilnehmen, wird inventia die Reisenden
hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr
wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 inventia unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie
gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn inventia nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
11.3 inventia haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende inventia mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
inventia eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet inventia, den Reisenden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei
der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
inventia verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald inventia weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss inventia den Reisenden informieren. Wechselt die dem
Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss inventia den Reisenden über den
Wechsel informieren. inventia muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass
der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender
Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und inventia findet deutsches Recht Anwendung.
13.2 Der Reisende kann inventia nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von inventia gegen den Reisenden ist
der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von inventia vereinbart, sofern diese ARB
aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des
Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in
einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die
auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und inventia anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten des Reisenden ergibt, oder
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: 25.5.2020 / @SG
Reiseveranstalter:
Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß
im RUHRTURM
Huttropstraße 60
D - 45138 Essen
Tel: +49 (0)201 946 16 306
Fax: +49 (0)201 946 16 307
E-Mail: stephanie@inventia.de
www.inventia.de
Datenschutzhinweis:
Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen
Daten werden elektronisch verarbeitet und von Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im
RUHRTURM und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen,
Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten
Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung
erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften
gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der USTransportsicherheitsbehörde
(TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht
möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die
lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.
Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der
Rechte der Reisenden sind auf https://www.inventia.de/datenschutzerklaerung/ hinterlegt, können unter den
Kontaktdaten von Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM angefordert werden
bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.
Fernabsatzverträge:
Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM weist darauf hin, dass Buchungen von
Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9
BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die
Pauschalreise zwischen Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM und dem
Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die
mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden.
Reiseversicherungen:
Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM empfiehlt generell den Abschluss einer
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.