Allgemeine Reisebedingungen (ARB) von Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom
Mittelmaß im RUHRTURM
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des
zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom
Mittelmaß im RUHRTURM (nachfolgend „inventia“ genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages.
Diese ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB
und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende –
hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für
einen anderen Reiseteilnehmer schließt.
Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn
a) der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-
Hotel, Mietwagen) von inventia bucht;
b) inventia ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Reiseveranstalters oder einzelner
Reiseleistung (z.B. Nur-Flug) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden
vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen
Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers
zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden;
c) der Reisende ein Unternehmer ist, mit dem inventia einen Rahmenvertrag für die Organisation von
Geschäftsreisen gemäß § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerische Zwecke des Reisenden geschlossen
hat.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von inventia im Katalog bzw. Prospekt, auf seiner
Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von inventia, nebst ergänzenden
Informationen von inventia für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende inventia den Abschluss des Pauschalreisevertrages für
die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von inventia zustande. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird inventia dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften
Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der
Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss
außerhalb von Geschäftsräumen.
1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein
neues Angebot, an das inventia für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebotes zustande, sofern inventia auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine
vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist inventia
gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.
1.4 inventia weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail)
nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht
besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen inventia und dem Reisenden, der
Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises fällig, sofern der
Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt
wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der
Leistungsträger von inventia diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach
bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich inventia das Recht vor, eine höhere Anzahlung in
Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von inventia vor Buchungsabschluss in einer nach
Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise
informiert.
2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden
kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen (Expeditions-Schiffsreisen: 8
Wochen) vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen
abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch
inventia nicht mehr abgesagt werden kann.
2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte
Reisepreis bereits fällig ist oder inventia die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen
kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des
Sicherungsscheines fällig.
2.4 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach
Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
2.5 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen
Fälligkeitstag leistet, ist inventia berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den
Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder inventia zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine
gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung von inventia ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in
Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von inventia, einem
individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von inventia unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener
Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten
vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von inventia
nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die
Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB
von inventia hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages
abändern.
3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von inventia nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese
Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. inventia hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger
klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach
Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des
Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von inventia gesetzten angemessenen
Frist
a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,
b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
c) die Teilnahme an einer von inventia gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
Wenn der Reisende gegenüber inventia nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert,
gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw.
Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von inventia unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem
dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
3.5 Eventuelle Gew.hrleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur
ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis
gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern inventia bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten
entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber inventia unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über
einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden
wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert inventia den Anspruch
auf den Reisepreis. Stattdessen kann inventia eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies
gilt nicht, sofern der Rücktritt von inventia zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände
sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen,
die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 inventia hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen
festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten
Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und
den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserkl.rung bei inventia oder dem
Reisemittler wie folgt berechnet:
a) allgemeine Stornopauschale:
bis 60. Tag vor Reiseantritt 30 %
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50 %
bis 7. Tag vor Reiseantritt 80 %
vom 6. Tag bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises
b) besondere Stornopauschale:
Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können
besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw.
Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich
hingewiesen wird. Abweichenden Stornopauschalen finden Sie in Ihrem Angebot und der Rechnung zu
Ihrer Reise.
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, inventia nachzuweisen, dass inventia durch den
Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.
4.5 inventia behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete
Entschädigung zu fordern, soweit inventia das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils
anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist inventia verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden
zu begründen.
4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von inventia ausdrücklich empfohlen.
4.7 Ist inventia infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, ist die Erstattung
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine
Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch
die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung inventia nicht später als sieben Tage vor
Reiseantritt zugeht. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende inventia gegenüber als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden
angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt
selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher
Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei
durchgeführt.
5.2 Sofern inventia auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 30.
Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30.- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell
neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der
Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.
5.3 Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden als in 5.2 geregelt können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die inventia ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die
vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des
Reisepreises. inventia wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. inventia empfiehlt den Abschluss einer Reise-
Abbruch-Versicherung.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch inventia
7.1 inventia kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn inventia
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die
Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung
und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat inventia unverzüglich von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat inventia unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
7.2 inventia kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch inventia nachhaltig stört oder sich in einem solchen
Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern
ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten
entstanden ist. Kündigt inventia, so behält inventia den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die inventia aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden
8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat inventia oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren,
wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege)
nicht innerhalb der von inventia mitgeteilten Frist erhält.
8.2 Mängelanzeige
inventia ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht
der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel inventia gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von inventia vor Ort bekannt zu geben.
Ist ein Vertreter von inventia vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die
aufgetretenen Mängel inventia direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen
Vertreters von inventia nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von inventia für eine
Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit,
seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.
Der Vertreter von inventia ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
Soweit inventia infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann
der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB
geltend machen.
8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB
bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende inventia zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch inventia verweigert wird oder eine
sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:
a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck
oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen
zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch inventia lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund
internationaler .bereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei
einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung
zu erstatten.
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich inventia gemäß den
Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an inventia entbindet den Reisenden nicht von
der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von inventia für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft
herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale .bereinkünfte oder auf solchen beruhende
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch inventia gegenüber dem Reisenden hierauf
berufen. Sofern sich aus internationalen .bereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften
weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2 inventia haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden
erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von inventia sind. inventia haftet jedoch für diese Leistungen,
wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten seitens inventia ursächlich waren.
9.3 inventia haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch
genommen werden und nicht von inventia oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel
oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber inventia geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise
gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen inventia an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.
10.4 inventia weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass inventia nicht an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht
verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen
Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte inventia freiwillig daran teilnehmen, wird inventia die Reisenden
hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr
wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 inventia unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie
gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn inventia nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
11.3 inventia haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende inventia mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
inventia eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet inventia, den Reisenden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei
der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
inventia verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald inventia weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss inventia den Reisenden informieren. Wechselt die dem
Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss inventia den Reisenden über den
Wechsel informieren. inventia muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass
der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender
Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und inventia findet deutsches Recht Anwendung.
13.2 Der Reisende kann inventia nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von inventia gegen den Reisenden ist
der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von inventia vereinbart, sofern diese ARB
aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des
Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in
einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die
auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und inventia anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten des Reisenden ergibt, oder
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: 25.5.2020 / @SG
Reiseveranstalter:
Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß
im RUHRTURM
Huttropstraße 60
D - 45138 Essen
Tel: +49 (0)201 946 16 306
Fax: +49 (0)201 946 16 307
E-Mail: stephanie@inventia.de
www.inventia.de
Datenschutzhinweis:
Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen
Daten werden elektronisch verarbeitet und von Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im
RUHRTURM und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen,
Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten
Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung
erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften
gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der USTransportsicherheitsbehörde
(TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht
möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die
lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.
Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der
Rechte der Reisenden sind auf https://www.inventia.de/datenschutzerklaerung/ hinterlegt, können unter den
Kontaktdaten von Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM angefordert werden
bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.
Fernabsatzverträge:
Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM weist darauf hin, dass Buchungen von
Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9
BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die
Pauschalreise zwischen Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM und dem
Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die
mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden.
Reiseversicherungen:
Stephanie Gräf, inventia | Reisen jenseits vom Mittelmaß im RUHRTURM empfiehlt generell den Abschluss einer
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.