Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Papaya Tours GmbH
Sehr geehrter Reisegast, wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und möglichst reibungslos abzuwi-ckeln. Um dies zu ermöglichen, sind natürlich Reisebedingungen nötig, die im Falle der Buchung, Inhalt des zwischen uns, der Firma Papaya Tours GmbH, Köln, nachstehend „Papaya Tours“ abgekürzt, und Ihnen, dem Rei-seteilnehmer, zustande kommenden Reisevertrages werden. Die allgemei-nen Bestimmungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der § 651 a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reise-veranstalter gem. §§ 4-11 BGB – InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS/VERPFLICHTUNG DES KUNDEN
1.1 Für alle Buchungen gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergän-zenden Informationen von Papaya Tours für die jeweilige Reise soweit diese dem Reisekunden bei der Buchung vorliegen. Prospekte anderer Veranstalter oder Hotelprospekte begründen keine Leistungsansprüche gegen Papaya Tours. Sonderwünsche oder Sonderbedingungen sind für Pa-paya Tours nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich bestätigt werden. Reise-büros, Hoteliers, Agenturen sind nicht berechtigt weitergehende Zusagen, als in den Vertragsunterlagen von Papaya Tours enthalten, zu machen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er die-se Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernom-men hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung der Papaya Tours vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Papaya Tours vor, an das Papaya Tours für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Rei-sende innerhalb der Bindungsfrist Papaya Tours die Annahme durch aus-drückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Papaya Tours den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annah-meerklärung) durch Papaya Tours zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Papaya Tours dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
1.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden In-ternetauftritt erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entspre-chende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext von Papaya Tours gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Ver-tragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde Papaya Tours den Abschluss des Reisevertrages verbind-lich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unver-züglich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch die Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend sei-ner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung der Papaya Tours beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich er-folgen kann.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwi-schenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Spei-cherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
2. BEZAHLUNG
2.1 Nach Vertragsschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen fällig.
2.2 Die Restzahlung ist ohne nochmalige Aufforderung spätestens 31 Tage vor Reiseantritt fällig. Maßgeblich ist der fristgerechte Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto von Papaya Tours.
2.3 Jegliche Zahlungen haben per Überweisung auf das auf der Rechnung genannte Geschäftskonto von Papaya Tours zu erfolgen. Bei abweichenden Zahlungsweisen, z.B. Kreditkarten, behält sich Papaya Tours vor, hierfür ei-ne Aufwandspauschale mit der Rechnung und Buchungsbestätigung als Zu-satz zum Reisepreis geltend zu machen.
2.4 Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht ent-sprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Papaya Tours be-rechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.
2.5 Nach Eingang des Reisepreises werden die Reisepapiere erstellt und bis regelmäßig 2 Wochen vor Reisebeginn dem Reisenden übersandt oder per-sönlich ausgehändigt.(siehe hierzu auch: Ziff.10.4 Mitwirkungspflichten des Reisenden)
3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1 Wesentliche Änderungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertra-ges, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Papaya Tours nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, so-weit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Ge-samtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die ge-änderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Papaya Tours ist verpflich-tet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüg-lich in Kenntnis zu setzen.
3.3 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% (s.u. 4.) oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.
4. PREISÄNDERUNGEN
4.1 Papaya Tours kann Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und erst nach Ver-tragsabschluss konkret eingetretene Erhöhungen der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebüh-ren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechsel-kurse, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mind. 4 Monate liegen. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung, ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil, konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
Wir behalten uns Preiserhöhungen nach Maßgabe folgender Berechnung vor:
a.) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung des Flugpreises – insbesondere aufgrund einer Erhöhung der Treibstoffkosten - können wir den Erhöhungsbetrag verlangen.
b.) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
c.) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen oder Flughafengebühren erhöht, so kann der Reisepreis um den ent-sprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.2 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Papaya Tours den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig.
4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesen gegenüber geltend zu machen.
4.4 Unter den gleichen Voraussetzungen, wie vorstehend genannt, sind eventuelle Preissenkungen an den Kunden weiterzugeben. Hierüber wird Papaya Tours den Kunden eigenständig informieren.
5. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEGAST VOR REISEBEGINN
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück-treten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Papaya Tours GmbH. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert Papaya Tours den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Papaya Tours, soweit der Rücktritt nicht von Papaya Tours zu vertre-ten ist oder ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, eine angemessene Ent-schädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwen-dungen verlangen.
5.3 Bei der Berechnung des Ersatzanspruches sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Mit dieser Maßgabe berechnet Papaya Tours diesen Ersatzanspruch zeitlich gestaffelt unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschal wie folgt:
bis 30. Tag vor Reiseantritt 15% des Reisepreises,
ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises,
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises,
5.4 Es bleibt dem Reisekunden unbenommen, Papaya Tours nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von Papaya Tours auf der Grundlage vorstehender Pauschalsätze gefordert.
5.5 Papaya Tours behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen, eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit nachgewiesen wird, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Papaya Tours verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Las-ten des Reisekunden gehen, mindestens jedoch 40 Euro.
5.7 Papaya Tours kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entge-genstehen.
6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
6.1 Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen die ihm ordnungs-gemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzu-rechnen sind (z.B. vorzeitige Rückreise oder aus sonstigen, auch zwingen-den Gründen), besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reise-preises. Papaya Tours wird sich aber bei den Leistungsträgern um Erstat-tung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
6.2 Sofern Reiseteilnehmer eine andere als die gebuchte Unterkunft, Ver-pflegung oder Beförderungsart wählen bzw. auf die vermittelten Leistungen ganz oder teilweise verzichten, erfolgt keine Rückerstattung.
7. RÜCKTRITT DURCH PAPAYA TOURS WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL
Papaya Tours kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn
a.) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Rei-sebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, an-gegeben ist und
b.) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben ist oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verwiesen wird.
c.) Der Rücktritt ist spätestens am 35. Tag vor dem vereinbarten Reisean-tritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Min-destteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird Papaya Tours unver-züglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Bei Rücktritt aus dem vorstehenden Grund erhält der Reisekunde die auf den Reisepreis geleiste-ten Zahlungen unverzüglich zurück.
8. RÜCKTRITT DURCH PAPAYA TOURS AUS PERSONENBEDINGTEN GRÜNDEN
8.1 Vor Antritt der Reise kann Papaya Tours vom Vertrag zurücktreten, wenn er Kenntnis von Wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, erlangt. In diesem Fall finden die Regelungen unter Ziffer 5 Anwendung.
Der außerordentlichen Kündigung hat eine Abmahnung durch Papaya Tours vorauszugehen.
8.2 Nach Reiseantritt:
a.) Papaya Tours kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-gen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er in einem solchen Maß sich vertragswidrig verhält, dass die soforti-ge Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist.
b.) Dies gilt auch, wenn der Kunde die besonderen Anforderungen einer Reise laut Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermö-gens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfüllt. Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände wie vor allem Wetterbedingungen stark beeinflusst wer-den.
c.) Kündigt Papaya Tours aus diesen Gründen, so bleibt der Anspruch auf den Reisepreis bestehen. Es müssen jedoch der Wert der ersparten Auf-wendungen sowie diejenigen Vorteile angerechnet werden, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgeschriebe-nen Beträge.
d.) Es bleibt dem Reisenden unbenommen nachzuweisen, dass Papaya Tours einen höheren Ersatzbetrag erlangt und dem Reisenden gutzuschrei-ben hat.
9. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können so-wohl Papaya Tours als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Papaya Tours für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine an-gemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist Papaya Tours verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. § 651e Abs. 3, S. 1 und 2 sowie Abs.4, S.1 BGB finden Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.
10. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES REISENDEN
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, Papaya Tours einen aufgetre-tenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen un-zumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüg-lich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiselei-tung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel Papaya Tours an ihrem Sitz oder – wenn aus den Reiseunterlagen zu entnehmen - der örtlichen Agentur zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung und/oder der örtlichen Agentur bzw. der Papaya Tours GmbH wird der Reisende in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzu-erkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung/ Abhilfebegehren
Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem, Papaya Tours erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er Papaya Tours zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Papaya Tours verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, Papaya Tours erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Papaya Tours dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigungen binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von Papaya Tours anzuzei-gen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Reisende hat Papaya Tours zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von Papaya Tours mitgeteilten Frist erhält. In jedem Falle sollte die Information spätestens 5 Tage vor Reisetermin erfolgen. Zahlung vorausgesetzt werden die Unterlagen neu per Post oder digital versandt ausgehändigt (s.hierzu auch Ziff. 2.4.)
11. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
11.1 Die vertragliche Haftung von Papaya Tours für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
a.) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b.) soweit Papaya Tours für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschrän-kung unberührt.
11.2 Papaya Tours haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theater-besuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschrie-benen Ausgangs und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschrei-bung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekenn-zeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der Papaya Tours sind.
Papaya Tours haftet jedoch
a.) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b.) wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch Papaya Tours ur-sächlich geworden ist.
12. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN: ADRESSAT, FRIST, VER-JÄHRUNG
12.1 Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise bei Papaya Tours geltend zu machen.
12.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächstfolgende Werktag.
12.3 Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveran-stalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen.
12.4 Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend ma-chen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wor-den ist.
12.5 Die Frist aus 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden o-der Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadener-satzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist innerhalb 7 Tagen, ein Scha-densersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aus-händigung geltend zu machen.
13. VERJÄHRUNG
13.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verlet-zung des Lebens , des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzli-chen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Papaya Tours oder eines ge-setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Papaya Tours beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sons-tiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Papaya Tours oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Papaya Tours beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemei-nen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Ta-ges der nächste Werktag.
13.4 Schweben zwischen dem Reisenden und Papaya Tours Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Papaya Tours die Fortset-zung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜH-RENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Papaya Tours, den Rei-senden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Papaya Tours verpflichtet, dem Kun-den die Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften zu nennen, die wahr-scheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Papaya Tours weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss sie den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesell-schaft genannte Fluggesellschaft, muss Papaya Tours den Kunden über den Wechsel informieren. Papaya Tours muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Inter-netseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
15. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
14.1 Papaya Tours wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Vi-sa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausge-gangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlichen notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Papaya Tours nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3 Papaya Tours haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zu-gang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Papaya Tours eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17. VERANSTALTER
Die auf diesen Seiten veröffentlichten Reisen werden von Papaya Tours GmbH veranstaltet.
Anschrift:
Papaya Tours GmbH, Im Mediapark 2, 50670 Köln
Telefon: 0221-3555577-0 / Fax: -20 / info@papayatours.de
Handelsregister: HRB 54113
Geschäftsführer: Ingo Nösse
Bankverbindung: Commerzbank / Kto.: 4102141 / BLZ 37040044