Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen der § 651a ff. BGB bilden
die folgenden ARB die Grundlage des Reisevertrages, zwischen Ihnen (dem
Reiseteilnehmer) und uns (dem Reiseveranstalter), der im Falle Ihrer Rei-
sebuchung zustande kommt. Abweichungen und besondere Bedingungen
in der jeweiligen Reiseausschreibung haben jedoch Vorrang. Bitte lesen
Sie diese und den folgenden Text sorgfältig durch!
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der
Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und dieser Rei-
sebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, telefonisch,
per Telefax, mündlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt
durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf geführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für
seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den
Veranstalter zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Wir
informieren den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen
Buchungsbestätigung und übersenden den Reisepreissicherungsschein.
Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reisever-
anstalter für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde
das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B.
Leistung der Anzahlung oder Restzahlung) annehmen und der Reisevertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
2. Zahlung
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine
Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die
Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den
Reisepreis ist 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht,
dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6
abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert beim Reiseveranstalter
eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren
Gutschrift beim Reiseveranstalter. Wird der Reisepreis trotz Mahnung und
angemessener Fristsetzung nicht bezahlt, ist der Veranstalter berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
3. Leistungen, Änderung der Reiseausschreibung
Umfang und Art der vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten
Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reisever-
anstalters in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der
konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen
Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der
Reiseveranstalter ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der
Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstver-
ständlich informiert wird. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller
Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung
des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten
Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Buchungs-
bestätigung. Leistungsträger (z.B. Hotels) und Reisebüros und deren
Mitarbeiter sind von uns nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben
oder Vereinbarungen zu treffen, die über unsere Reiseausschreibung oder
die Buchungsbestätigung hinaus gehen oder im Widerspruch dazu stehen
oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Än-
derungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen.
Preisanpassungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reise-
vertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages
eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der
Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden
Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren
Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und
dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der
Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine
Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt wird, ist unwirksam. Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5%
oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch
den Reiseveranstalter über die Änderung der Reiseleistung oder die
Preisanpassung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstal-
ter. Es wird aus Beweisgründen dem Kunden empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert der Reiseveranstal-
ter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine
angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und
für seine Aufwendungen verlangen (§ 651i Abs. 2 BGB), wobei sich die
Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie
dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. Der Reiseveranstalter kann
diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berech-
nen. Der Reiseveranstalter kann eine pauschalierte Entschädigung wie
folgt verlangen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt
20%
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt
30%
ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt
50%
ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt
60%
ab 6. Tag vor Reiseantritt
80%
ab Nichtantritt
90%
Es steht dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der pauschalierten
Stornierungsentschädigung – nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder
nicht in der vom Reiseveranstalter berechneten Höhe entstanden ist.
Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Um-
buchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart)
vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt
von bis zu 29 Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf
Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35.
Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem
Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei
gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann
jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorste-
hende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehm-
erzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann der Reisever-
anstalter vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl
im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem
die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebe-
stätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt
ist bis spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber
dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden
dem Kunden umgehend erstattet.
Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den
Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße
vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm
unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Reiseveranstalter
ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes
ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder
ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die
Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung
des Kunden
Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und
dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es
der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein.
Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde
Abhilfe verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann,
wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter
kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung erbringt.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,
so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Rei-
severtrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung
empfohlen wird. Der Reiseveranstalter informiert diesbezüglich über die
Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen,
sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB)
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rah-
men der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
9. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl
der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die
Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3
BGB). Danach kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den
Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Meh-
rkosten dem Kunden zur Last.
10. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen
dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Reiseveranstalter
gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter
bei Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise
und Kunde. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die
nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck
gegeben sind. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem
Kunden hierauf berufen.
10.2 Der Kunde haftet für Schäden und das Abhandenkommen von beim
Veranstalter oder einer seiner Leistungsträger gemieteten Fahrräder,
wenn der den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat (§ 823
BGB). Der Kunde ist angehalten, das Fahrrad stets sicher abzuschließen.
Die Leihfahrräder unterliegen bei Radreisen einer hohen Beanspruchung.
Dem Kunden obliegt die Pflege und Kontrolle des gemieteten Fahrrades
während der Reise. Etwaige die Fahrtüchtigkeit einschränkende Mängel
sind dem Reiseveranstalter unverzüglich mitzuteilen.
11. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahr-
tunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den
Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher
im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungs-
leistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende
Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Flugge-
sellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen
wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich
Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen.
Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black
List der EU ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der
Internetseite des Reiseveranstalters sowie in seinen Geschäftsräumen
einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.
12. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche
Vorschriften
Der Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesund-
heitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen
und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Las-
ten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten
verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im
Ausland sind einzuhalten.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein
Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende
Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für
ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet der
Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente
durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen
eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
13. Ausschluss von Ansprüchen / Anzeigefristen, Verjährung
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter unter der unten genannten Adresse geltend zu machen.
Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustel-
lungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang
mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Ta-
gen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen,
wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige
bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der
Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der
örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die
Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden
und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung
ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen
Verjährungsfrist. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstal-
ter an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn die Abtretung erfolgt unter
Familienangehörigen.
14. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde uns zur Verfügung stellt,
werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung,
Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und
für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Veranstalter hält bei der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes ein.
15. Sonstiges, anwendbares Recht
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet aus-
schließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann an
seinem Sitz verklagt werden.
Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen.
Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder
des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Der Reiseveranstalter ist Mitglied des forumandersreisen e.V., Freiburg,
und erkennt den Kriterienkatalog des forumandersreisen zum nachhaltigen
Tourismus an.
Reiseveranstalter:
Urlaub & Natur, West Canada Bike Tours, Olaf Wuppermann
Schultheiss-Kiefer-Straße 23, 76229 Karlsruhe
Tel.: 0721-9 46 36 16, Fax: 0721-9 46 36 17
Email: info@urlaubundnatur.de
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